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fenden Verwaltung von Angelegenheiten der Innungen zustehen. Wenn jedoch der
Vorstand oder die Beauftragten der Innung ihrer Verpflichtung nicht genügen, insbe-
sondere die Gesetze, das Statut oder die Innungsbeschlüsse nicht beachten und wiederholte
Aufforderungen zur ordnungsmäßigen Abwicklung der Geschäfte unbefolgt lassen, so
übernimmt die Aufsichtsbehörde oder ihr Beauftragter die Erledigung der Geschäfte.
Im Fall der Schließung der Innung erfolgt die Abwicklung der Geschäfte durch
die Aufsichtsbehörde oder durch ihre Beauftragte.
Bei der Auflösung oder Shlichumg kann die Kreisregierung den von der Innung
errichteten, nicht unter §. 73 des Krank sicherungsgesetzes fallenden Unterstützungs-
kassen Korporationsrechte ertheilen. neber das Vermögen aufgelöster oder geschlossener
Innungs-Krankenkassen (§. 73 des Krank sicherungsgesetzes) ist nach Maßgabe des
§. 47 Abs. 3—6 des Krankenversicherungsgesetzes zu verfügen.
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8. 12.
Die Nebenstatuten sind ausschließlich zur Ordnung derjenigen Einrichtungen be-
stimmt, welche zur Erfüllung der in 8. 81h Ziff. 3 bis 5 der Gewerbeordnung aufge—
führten, durch das Hauptstatut unter die Zwecke der Innung aufgenommenen Aufgaben
dienen sollen.
S. 13.
Der Entwurf der Nebenstatuten ist in zwei Exemplaren unter Anschluß einer Aus-
fertigung des Beschlusses der Innungsversammlung der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Diese hat darauf zu achten, daß die etwa erforderliche Zuziehung des Gesellenausschusses
erfolgt ist, sie hat ferner, soweit es sich um die Errichtung einer Innungskrankenkasse
handelt, die Vorstände der betheiligten Ortskrankenkassen, soweit es sich um die Errich-
tung eines Innungsschiedsgerichts handelt, die betheiligten Gewerbegerichte (§. 70 des
Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890, Reichsgesetzblatt S. 141) und in allen Fällen, in welchen
der Gemeinderath des Orts, an welchem die Innung ihren Sitz hat, nicht selbst die
Aufsichtsbehörde der Innung ist, diesen letzteren zu hören. Hierauf hat die Aufsichts-
behörde die Akten mit eigener gutächtlicher Aeußerung der Kreisregierung vorzulegen.
Darüber, ob die beabsichtigte Nebeneinrichtung überhaupt oder in der beantragten
Form zuzulassen ist, ist nach freiem Ermessen zu befinden, wobei insbesondere zu prüfen
ist, ob durch die beabsichtigte Einrichtung der Bestand ähnlicher, an denselben Orten