Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

61 
Die von der Aufsichtsbehörde gemäß 8. 96 Abs. 4 der Gewerbeordnung zu treffenden 
Entscheidungen über die dortselbst bezeichneten Streitigkeiten sind schriftlich auszufertigen 
und den Betheiligten urkundlich zu eröffnen oder gegen Empfangsbescheinigung in Aus- 
fertigung zuzustellen. 
§. 17. 
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel, die Kreisregierungen, die Oberämter 
sowie die Gemeindebehörden haben innerhalb ihres Wirkungskreises die Bildung von 
Innungen thunlichst zu fördern und deren Wirksamkeit zu unterstützen. 
Dabei werden dieselben auf das Muster eines Innungsstatuts, wie es demnächst 
vom Bundesrath festgestellt werden wird, verwiesen. 
B. Zwangsinnungen. 
S. 18. 
Zwangsinnungen können nur für Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk 
oder verwandte Handwerke betreiben, gebildet werden. 
Der Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung ist bei der unteren Verwaltungs- 
behörde, in deren Bezirk die Zwangsinnung ihren Sitz haben soll, anzubringen und 
muß enthalten: die Angabe 
1) des Handwerks oder der Handwerke, für welche die Zwangsinnung errichtet 
werden soll, 
2) des Bezirks der Zwangsinnung, 
3) der ungefähren Zahl der betheiligten Handwerker, 
4) der zur Führung der weiteren Verhandlungen Bevollmächtigten. 
Soll die Anordnung auf Errichtung einer Zwangsinnung nur für diejenigen 
Gewerbetreibenden erlassen werden, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, 
so ist dies in dem Antrag ausdrücklich hervorzuheben. « 
Der Antrag ist von allen Antragstellern zu unterschreiben. Wird der Antrag von 
einer freien Innung gestellt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses der Innungs- 
versammlung beizufügen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag mit gutächtlicher Aeußerung der 
Kreisregierung vorzulegen. Die Aeußerung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken: 
1) ob im Bezirk der beabsichtigten Zwangsinnung freie Innungen für die gleichen 
Gewerbe bestehen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.