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Die von der Aufsichtsbehörde gemäß 8. 96 Abs. 4 der Gewerbeordnung zu treffenden
Entscheidungen über die dortselbst bezeichneten Streitigkeiten sind schriftlich auszufertigen
und den Betheiligten urkundlich zu eröffnen oder gegen Empfangsbescheinigung in Aus-
fertigung zuzustellen.
§. 17.
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel, die Kreisregierungen, die Oberämter
sowie die Gemeindebehörden haben innerhalb ihres Wirkungskreises die Bildung von
Innungen thunlichst zu fördern und deren Wirksamkeit zu unterstützen.
Dabei werden dieselben auf das Muster eines Innungsstatuts, wie es demnächst
vom Bundesrath festgestellt werden wird, verwiesen.
B. Zwangsinnungen.
S. 18.
Zwangsinnungen können nur für Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk
oder verwandte Handwerke betreiben, gebildet werden.
Der Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung ist bei der unteren Verwaltungs-
behörde, in deren Bezirk die Zwangsinnung ihren Sitz haben soll, anzubringen und
muß enthalten: die Angabe
1) des Handwerks oder der Handwerke, für welche die Zwangsinnung errichtet
werden soll,
2) des Bezirks der Zwangsinnung,
3) der ungefähren Zahl der betheiligten Handwerker,
4) der zur Führung der weiteren Verhandlungen Bevollmächtigten.
Soll die Anordnung auf Errichtung einer Zwangsinnung nur für diejenigen
Gewerbetreibenden erlassen werden, welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten,
so ist dies in dem Antrag ausdrücklich hervorzuheben. «
Der Antrag ist von allen Antragstellern zu unterschreiben. Wird der Antrag von
einer freien Innung gestellt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses der Innungs-
versammlung beizufügen.
Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag mit gutächtlicher Aeußerung der
Kreisregierung vorzulegen. Die Aeußerung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken:
1) ob im Bezirk der beabsichtigten Zwangsinnung freie Innungen für die gleichen
Gewerbe bestehen;