Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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2) ob der Bezirk der Zwangsinnung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die 
Entfernung seines Wohnorts vom Sitz der Innung behindert wird, am In- 
nungsleben Theil zu nehmen und die Innungseinrichtungen zu benützen; 
3) ob die Zahl der im Bezirk vorhandenen Handwerker, die im Fall der Errichtung 
der beantragten Zwangsinnung dieser angehören würden, zur Bildung einer 
leistungsfähigen Innung ausreicht; 
4) in welchem Verhältniß die Zahl der Antragsteller zu der Zahl der betheiligten Hand- 
werker im Bezirk der Zwangsinnung überhaupt steht und 
5) ob andere Einrichtungen bestehen, durch welche für die Wahrnehmung der gemein- 
samen gewerblichen Interessen der betheiligten Handwerker ausreichende Fürsorge 
getroffen ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn freie Handwerker- 
vereinigungen vorhanden sind, welchen ein namhafter, die leistungsfähigeren Ele- 
mente umfassender Theil der Handwerker der betheiligten Gewerbe angehört, und 
welche allein oder in Verbindung mit staatlichen oder kommunalen Einrichtungen 
(gewerblichen Fortbildungs= und Fachschulen, Arbeitsnachweisen 2c.) die von der 
Zwangsinnung zu übernehmenden Aufgaben ganz oder zum großen Theil erfüllen. 
F. 19. 
Ergibt sich, daß eine der im F. 100 Abs. 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, 
so ist der Antrag ohne Herbeiführung einer Abstimmung abzulehnen. Das Gleiche gilt, 
wenn die Kreisregierung die Ueberzeugung gewinnt, daß der Bezirk den Anforderungen 
des §. 100 Abs. 1 Ziff. 2 nicht entspricht, oder die Zahl der Handwerker zur Bildung 
einer leistungsfähigen Innung nicht ausreicht (§. 100 Abs. 1 Ziff. 3), oder wenn die 
Voraussetzungen des §. 18 Abs. 1 nicht zutreffen. 
§. 20. 
Liegen mehrere Anträge vor, welche hinsichtlich des Bezirks der Zwangsinnung oder 
hinsichtlich der einzubeziehenden Handwerke oder Handwerker miteinander im Widerspruch 
stehen und zu Bedenken der in §. 19 bezeichneten Art keinen Anlaß geben, so ist zunächst 
der Versuch zu machen, im Wege mündlicher Besprechung eine Verständigung der Antrag- 
steller über einen Antrag herbeizuführen. Kommt eine solche Einigung nicht zu Stand, 
so sind die Anträge nach einander zur Abstimmung zu bringen. Findet ein Antrag die
	        
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