Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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§. 22. 
Ergibt die Abstimmung, daß die Mehrheit sich gegen die Einführung des Beitritts- 
zwangs erklärt hat, so hat die Kreisregierung den Antragstellern unter Mittheilung des 
Ergebnisses der Abstimmung einen ablehnenden Bescheid zuzustellen. 
Hat sich jedoch die Mehrheit dafür ausgesprochen, so hat die Kreisregierung die 
Anordnung über die Errichtung der Zwangsinnung zu erlassen. Dabei ist der Termin, 
an welchem die Zwangsinnung in Wirksamkeit zu treten hat, so zu bestimmen, daß es 
Mmöglich ist, bis zu demselben die Genehmigung des Statuts der Zwangsinnung und der 
Abänderung des Statuts einer bestehenden Innungskrankenkasse zu ertheilen und die 
sonstigen, durch die etwaige Schließung einer freien Innung erforderlichen Maßnahmen 
zum Abschluß zu bringen. 
Die Anordnung der Errichtung der Zwangsinnung ist unter Benützung des For- 
Tonm#lar p mulars D der Anlagen im Staatsanzeiger und in dem Amtsblatt des Innungsbezirks 
- zu veröffentlichen. 
g. 23. 
Ist die Anordnung der Errichtung der Zwangsinnung rechtskräftig geworden, so 
hat die untere Verwaltungsbehörde die Antragsteller zur Einreichung eines Entwurfs des 
Innungsstatuts aufzufordern. Kommen sie dieser Aufforderung innerhalb der gestellten 
Frist nicht nach, so hat die untere Verwaltungsbehörde ein Innungsstatut zu entwerfen 
und die in die Zwangsinnung einzubeziehenden Handwerker oder die von diesen zu wäh- 
lenden Vertreter durch ortsübliche Bekanntmachung oder persönliche Ladung zu einer 
Beschlußfassung über den Entwurf zusammen zu berufen. Das beschlossene Statut ist 
in zwei Exemplaren der Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen. Ergibt sich bei 
der Prüfung die Unzweckmäßigkeit einzelner Bestimmungen, so ist auf ihre Abänderung 
hinzuwirken. 
Wird die Genehmigung endgiltig versagt, so ist eine erneute Beschlußfassung herbei- 
zuführen und das Ergebniß derselben wiederum der Kreisregierung vorzulegen. Sofern 
die Genehmigung abermals endgiltig versagt wird, hat die Kreisregierung das Statut 
mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen. 
Der Vorstand der Zwangsinnung ist anzuweisen, jedem Mitglied einen Abdruck des 
Statuts auszuhändigen.
	        
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