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sungsurkunde vorausgesetzten Falle die in Anwendung des §. 72 der Verfassungsurkunde
ergehenden Entschließungen des Königs auf die Anträge der Evangelischen Kirchenregierung
an diese zu vermitteln.
Im Uebrigen bleibt die Regelung des Verkehrs der Behörden des Staates und der
kirchlichen Behörden der Königlichen Verordnung vorbehalten.
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 28. März 1898.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling.
Anlage.
Kirchliches Gesetz,
betreffend die Ansübung der landesherrlichen Kirchenregimentsrechte im Falle der Zugehörigkeit
des Königs zu einer anderen als der evangelischen Konfession. Vom 28. März 1898.
In Betreff der Anwendung der früheren Religionsreversalien, deren Bestimmungen
in Hinsicht auf die Episkopalrechte des Königs in dem in F. 76 der Verfassungsurkunde
bezeichneten Falle einzutreten haben, verordnen und verfügen Wir, auf den Antrag der
evangelischen Oberkirchenbehörde und unter Zustimmung der Landessynode, wie folgt:
Art. 1.
Wenn der König einer anderen als der evangelischen Konfession angehört, so geht
die Ausübung der landesherrlichen Kirchenregimentsrechte in der evangelischen Landes-
kirche auf ein Kollegium über, das den Namen „Evangelische Kirchenregierung“ führt.
Die Evangelische Kirchenregierung besteht aus
zwei dieser Kirche angehörigen ordentlichen Mitgliedern des Geheimenraths,
dem Präsidenten des Evangelischen Konsistoriums,
dem Präsidenten der evangelischen Landessynode und
einem Generalsuperintendenten.
Die zwei Mitglieder des Geheimenraths sind in erster Linie aus den Staatsministern
und Chefs der Verwaltungsdepartements, in zweiter Linie aus den übrigen ordentlichen
Mitgliedern des Geheimenraths zu entnehmen.