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Der Staatsminister oder Departementschef des Kirchen- und Schulwesens ist, wenn
er der evangelischen Landeskirche angehört, jedenfalls Mitglied der Evangelischen Kirchen-
regierung.
Im Uebrigen ist für die Berufung in die Evangelische Kirchenregierung je das Dienst-
alter maßgebend. Wenn der zunächst berufene Generalsuperintendent den Eintritt in die
Kirchenregierung ablehnt oder aus derselben ausscheidet, so hat der im Dienstalter folgende
Generalsuperintendent einzutreten.
Wenn sowohl der Präsident als der Vizepräsident der Landessynode aus ihrem Amte
ausscheiden, so ist die Landessynode einzuberufen (vergl. Landessynodalordnung von
1888 Art. 1 Abs. 3).
Art. 2.
Die Evangelische Kirchenregierung ist in der Zahl von drei Mitgliedern beschlußfähig.
Sämmtliche Mitglieder sind jedoch zu jeder kollegialischen Berathung einzuladen.
Wenn der Gegenstand ein Mitglied persönlich angeht, so ist es von der Theilnahme
an der kollegialischen Berathung ausgeschlossen.
Vorstand der Evangelischen Kirchenregierung ist der Staatsminister oder Departe-
mentschef des Kirchen= und Schulwesens. Sollte derselbe dem Kollegium nicht angehören,
so wird der Vorstand durch die Wahl der Mitglieder bestimmt. In gleicher Weise wird
ein Stellvertreter des Vorstandes gewählt.
Der Vorstand stimmt zuletzt ab. Im Falle der Stimmengleichheit kommt ihm die
entscheidende Stimme zu.
Im Uebrigen werden die näheren Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung durch
die von der Evangelischen Kirchenregierung zu erlassende Geschäftsordnung getroffen.
Art. 3.
Sollte die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Geheimenraths (Art. 1) nicht oder
nicht mehr vorhanden sein, so ist das Kollegium durch die Berufung von Ersatzmännern,
zu ergänzen, welche in einem Zusammentritt der evangelischen Oberkirchenbehörde und
des Ausschusses der Landessynode mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
Hiebei ist mindestens die doppelte Anzahl der erforderlichen Ersatzmänner zu bezeichnen.
Aus der Liste der Erwählten, welche dem König durch die Evangelische Kirchen-