Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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regierung zur Einsichtnahme vorzulegen ist, sind diejenigen Personen zu streichen, welche 
der König als minder genehm bezeichnet haben wird. 
Der Eintritt der Ersatzmänner bestimmt sich nach dem Lebensalter derselben. 
Die Ersatzmänner haben aus dem Kollegium auszutreten, sobald ihre Stellen mit 
ordentlichen Mitgliedern des Geheimenraths wieder besetzt sind. Die Reihenfolge des 
Austritts ist die umgekehrte des Eintritts derselben. 
Art. 4. 
Die Mitglieder der Evangelischen Kirchenregierung haben bei der Uebernahme ihres 
Amtes das nachstehende feierliche Gelübde abzulegen: 
Ich gelobe vor Gott, daß ich bei meiner Thätigkeit als Mitglied der 
Evangelischen Kirchenregierung gehorsam dem göttlichen Worte, in Treue gegen 
das Bekenntniß der evangelischen Kirche die Ehre Gottes und das Heil der 
Seelen unverrückt im Auge behalten, die Verfassung der evangelischen Landes- 
kirche gewissenhaft wahren und das Wohl der Kirche nach Kräften fördern werde. 
Die näheren Vorschriften über die Verpflichtung werden im Verordnungswege erlassen. 
Art. 5. 
Die Geschäftsaufgabe der Epvangelischen Kirchenregierung umfaßt die sämmtlichen 
innerkirchlichen Angelegenheiten, welche zur Entschließung des evangelischen Landesherrn 
stehen. (Vergl. jedoch Abs. 5 und 6.) 
Die Evangelische Kirchenregierung übt die ihr übertragenen Befugnisse selbständig 
ohne Anbringen an den König aus. 
Insbesondere kommen ihr diejenigen Befugnisse zu, welche in der Landessynodal- 
ordnung von 1888, sowie in anderen kirchlichen Gesetzen dem evangelischen Landesherrn 
zugewiesen sind. " 
Ferner kommt ihr die Ernennung der Generalsuperintendenten, des Stiftspredigers 
in Stuttgart, sowie der Dekane zu. 
Die Besetzung der Kirchenstellen, soweit mit diesen ein Dekanat nicht verbunden ist 
(Stadtpfarrstellen, Pfarrstellen), steht dem Evangelischen Konsistorium zu. 
Die Regelung der Zuständigkeit des Evangelischen Konsistoriums im Verhältniß zu 
der Evangelischen Kirchenregierung bleibt späterer Verfügung vorbehalten.
	        
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