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regierung zur Einsichtnahme vorzulegen ist, sind diejenigen Personen zu streichen, welche
der König als minder genehm bezeichnet haben wird.
Der Eintritt der Ersatzmänner bestimmt sich nach dem Lebensalter derselben.
Die Ersatzmänner haben aus dem Kollegium auszutreten, sobald ihre Stellen mit
ordentlichen Mitgliedern des Geheimenraths wieder besetzt sind. Die Reihenfolge des
Austritts ist die umgekehrte des Eintritts derselben.
Art. 4.
Die Mitglieder der Evangelischen Kirchenregierung haben bei der Uebernahme ihres
Amtes das nachstehende feierliche Gelübde abzulegen:
Ich gelobe vor Gott, daß ich bei meiner Thätigkeit als Mitglied der
Evangelischen Kirchenregierung gehorsam dem göttlichen Worte, in Treue gegen
das Bekenntniß der evangelischen Kirche die Ehre Gottes und das Heil der
Seelen unverrückt im Auge behalten, die Verfassung der evangelischen Landes-
kirche gewissenhaft wahren und das Wohl der Kirche nach Kräften fördern werde.
Die näheren Vorschriften über die Verpflichtung werden im Verordnungswege erlassen.
Art. 5.
Die Geschäftsaufgabe der Epvangelischen Kirchenregierung umfaßt die sämmtlichen
innerkirchlichen Angelegenheiten, welche zur Entschließung des evangelischen Landesherrn
stehen. (Vergl. jedoch Abs. 5 und 6.)
Die Evangelische Kirchenregierung übt die ihr übertragenen Befugnisse selbständig
ohne Anbringen an den König aus.
Insbesondere kommen ihr diejenigen Befugnisse zu, welche in der Landessynodal-
ordnung von 1888, sowie in anderen kirchlichen Gesetzen dem evangelischen Landesherrn
zugewiesen sind. "
Ferner kommt ihr die Ernennung der Generalsuperintendenten, des Stiftspredigers
in Stuttgart, sowie der Dekane zu.
Die Besetzung der Kirchenstellen, soweit mit diesen ein Dekanat nicht verbunden ist
(Stadtpfarrstellen, Pfarrstellen), steht dem Evangelischen Konsistorium zu.
Die Regelung der Zuständigkeit des Evangelischen Konsistoriums im Verhältniß zu
der Evangelischen Kirchenregierung bleibt späterer Verfügung vorbehalten.