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Bei Festsetzung ihres Ruhegehalts ist außer dem Gehalt, den sie an Stelle des
bisherigen Gehaltsbeitrags aus der Staatskasse erhalten, der von der Amtskörperschaft
zu leistende Ergänzungsgehalt (Art. 3) bis zum Betrag von 300 ¾ in Rechnung zu bringen.
Art. 3.
Die Amtskörperschaften sind verpflichtet, zu dem aus der Staatskasse fließenden
Gehalt der Oberamtsthierärzte einen Ergänzungsgehalt von wenigstens 400 J jährlich
zu leisten.
Vor der Besetzung der Oberamtsthierarztstellen ist dem Amtsversammlungsausschuß
Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
Art. 4.
Die nähere Bestimmung der den Oberamtsthierärzten gegenüber dem Staat und
der Zentralkasse der Viehbesitzer für Entschädigung bei Viehseuchen obliegenden Verpflich-
tungen erfolgt durch das Ministerium des Innern in den Dienstvorschriften oder in be-
sonderen Anordnungen. Die Fesisetzung einer Gebühr für einzelne besondere Dienst-
leistungen bleibt dem Ministerium des Innern vorbehalten.
Zur Ausübung der thierärztlichen Praxis sind die Oberamtsthierärzte insoweit, als
ihrem amtlichen Beruf (Art. 4 Abs. 1, Art. 5) ein Abbruch hiedurch nicht geschieht, berechtigt.
Art. 5.
Der Amtskörperschaft sowie den Gemeinden ihres Bezirks gegenüber sind die Ober-
amtsthierärzte verpflichtet:
1) dieselben in Angelegenheiten der Viehzucht, der Gesundheitspflege der Hausthiere,
des Abdeckereiwesens, in allgemeinen Fragen der Fleischschau sowie hinsichtlich
des Betriebs von Schlachthäusern und Schlächtereien, ferner bei Errichtung und
Aenderung öffentlicher Schlachthäuser zu berathen;
2) bei gemeinnützigen Veranstaltungen zur Hebung der Viehzucht des Bezirks sowie
bei den im Bezirk sonst zur Förderung der Viehzucht bestehenden öffentlichen
Einrichtungen mitzuwirken und sie zu überwachen, auch eine Wahl in die Farren-
schaubehörde anzunehmen;