Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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§. 21. 
Den Gegenstand der Prüfung in der Philosophie bildet die Logik, die Pfycho- 
logie und die Geschichte der Philosophie. Verlangt wird die Kenntniß der wichtigsten 
logischen Gesetze und der Hauptthatsachen der empirischen Psychologie, sodann Verständ- 
niß des allgemeinen Entwicklungsgangs der Geschichte der Philosophie. Hinsichtlich der 
letzteren kann auf die besonderen Studien der Kandidaten Rücksicht genommen werden. 
Die Prüfung in der Philosophie kann schon bei der ersten Dienstprüfung abgelegt 
werden. 
8. 22. 
In der Pädagogik hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich mit den wissen- 
schaftlichen Grundgedanken der allgemeinen Pädagogik durch das Studium einiger ihrer 
Hauptvertreter aus älterer und neuerer Zeit bekannt gemacht hat, sodann daß er über 
die Methodik der einzelnen für ihn in Betrucht kommenden Prüfungsfächer Rechenschaft 
zu geben versteht. 
§. 23. 
Im deutschen Aufsatz hat der Kandidat seine Fähigkeit zu erweisen, eine all- 
gemeine wissenschaftliche Frage aus dem Gebiet der Prüfungsfächer in geordneter und 
klarer Darstellung und mit eingehendem Verständniß zu behande.#. 
§. 24. 
Jeder Kandidat hat zwei Probelektionen, eine aus dem Gebiet der klassischen 
Philologie, die andere aus dem der anderen Gymnasialfächer zu halten, deren Gegenstand 
von ihm selbst, unter Vorbehalt der Genehmigung der Prüfungskommission, gewählt 
werden kann und vorherrschend in der Weise lehrender Entwicklung (nicht bloß exami- 
natorisch) zu behandeln ist. 
IV. Von der Erweiterungsprüsung und der fakultativen Prüfung. 
g. 25. 
Es steht jedem Kandidaten frei, die durch Erstehung der ersten Dienstprüfung in 
den drei Hauptfächern erworbene Lehrbefähigung (s. §. 11) zu erweitern, indem er sich
	        
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