Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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nachträglich noch in einem weiteren der von ihm bei der ersten Dienstprüfung nicht 
gewählten Hauptfächer Deutsch, Geschichte oder Französisch einer Prüfung nach den 
Anforderungen der §§. 14—16 unterzieht. 
In den übrigen Gymnasialfächern der Mathematik, Physik, Geographie, des Eng- 
lischen und Hebräischen können die philologischen Lehramtskandidaten eine fakultative 
Prüfung erstehen und dadurch die Befähigung für einen ihnen neben dem philologischen 
Lehrauftrag zu übertragenden Unterricht in dem betreffenden Fach erwerben. Diese 
Prüfung kann mit der ersten oder zweiten Dienstprüfung verbunden, oder auch später 
nachgeholt werden. ç 
Außerdem kann im Französischen eine fakultative Prüfung mit beschränkterer Be- 
fähigung erstanden werden, bei welcher die Sprachgeschichte in Wegfall kommt und der 
Aufsatz durch eine Uebersetzung aus dem Deutschen und ein französisches Diktat ersetzt 
wird, im Uebrigen aber die Anforderungen des §. 16 beibehalten werden. 
S. 26. 
In Betreff der feku.tativen Fiiyer wird 
1) in der Mathewati' 
Kenniniß derjenigen mathematischen Lehrfächer, welche nach dem bestehenden 
Lehrplan den Gegenstand des Gymnasialunterrichts bilden, 
2) in der Physik 
Vertrantheit mit den Hauptlehren dieser Wissenschaft und Bekanntschaft mit 
den für den Schulunterricht erforderlichen physikalischen Instrumenten, 
3) in der Geographie 
genaues Verständniß der mathematischen, physikalischen und politischen Geographie, 
4) im Englischen 
ein korrekter Aufsatz über ein gegebenes Thema, fertige Uebersetzung und Erklä- 
rung eines Abschnitts aus einem poetischen oder prosaischen Schriftsteller, gute 
Aussprache und einige Uebung im mündlichen Gebrauch der Sprache, 
5) im Hebräischen 
gründliche Kenntniß der Grammatik und richtige Uebersetzung und Erklärung von 
Stellen aus den historischen Büchern des Alten Testaments oder aus den Psalmen 
erwartet.
	        
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