Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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c. für sonstige spätere auf die Nechtzverhältniste der ** bezügliche 
Eintragungen . . . 20 Mark, 
d. für die Löschung des Gesammteintrags. .........40,,. 
§.63. 
Die Gebühr für die erste oder eine spätere Eintragung umfaßt alle gleichzeitig zur 
Anmeldung gebrachten Rechtsverhältnisse einer Firma, welche sich zur Eintragung auf 
einem und demselben Blatte des Handelsregisters oder seiner Fortsetzung eignen. 
Für Eintragungen in Betreff von Zweigniederlassungen sind, sobald für dieselben 
ein selbständiges Blatt des Handelsregisters, sei es desjenigen, worin auch die Haupt- 
niederlassung eingetragen ist, oder eines andern, verwendet werden muß, die in §. 62 
bezeichneten Gebühren besonders zu erheben, jedoch die Gebühren der Ziff. 3 nur im 
hälftigen Betrage. 
Findet neben der Löschung des Gesammteintrags über eine Firma eine neue Ein- 
tragung derselben Firma entweder in einer andern Hauptabtheilung des nämlichen Handels- 
registers oder in dem Handelsregister eines andern Registerbezirks statt, so sind sowohl 
für die Löschung als für die neue Eintragung die in §. 62 bezeichneten Gebühren je 
besonders zu erheben. 
8. 64. 
Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden beglaubigte 
Abschriften aufzubewahren sind, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erhoben. 
Die Beglaubigung erfolgt gebührenfrei. Wird ein Abdruck oder eine Abschrift dieser 
Schriftstücke dem Gericht eingereicht, so wird für die Beglaubigung die Hälfte der als 
Schreibgebühren zu erhebenden Beträge in Ansatz gebracht. 
Für eine auf Grund des Handelsregisters oder aus den Registerakten ertheilte Be- 
scheinigung (Zeugniß) sowie für beglaubigte Abschriften aus denselben ist in allen Fällen 
außer den Schreibgebühren eine Gebühr von 1 Mark, und wenn das Schriftstück mehr 
als zwei Seiten umfaßt, für jede weitere Seite je 25 Pfennig zu erheben. Für einfache 
Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatz. 
S. 65. 
Gebühren kommen nicht zum Ansatz: 
1) für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handelsregister oder in das Ge-
	        
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