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c. für sonstige spätere auf die Nechtzverhältniste der ** bezügliche
Eintragungen . . . 20 Mark,
d. für die Löschung des Gesammteintrags. .........40,,.
§.63.
Die Gebühr für die erste oder eine spätere Eintragung umfaßt alle gleichzeitig zur
Anmeldung gebrachten Rechtsverhältnisse einer Firma, welche sich zur Eintragung auf
einem und demselben Blatte des Handelsregisters oder seiner Fortsetzung eignen.
Für Eintragungen in Betreff von Zweigniederlassungen sind, sobald für dieselben
ein selbständiges Blatt des Handelsregisters, sei es desjenigen, worin auch die Haupt-
niederlassung eingetragen ist, oder eines andern, verwendet werden muß, die in §. 62
bezeichneten Gebühren besonders zu erheben, jedoch die Gebühren der Ziff. 3 nur im
hälftigen Betrage.
Findet neben der Löschung des Gesammteintrags über eine Firma eine neue Ein-
tragung derselben Firma entweder in einer andern Hauptabtheilung des nämlichen Handels-
registers oder in dem Handelsregister eines andern Registerbezirks statt, so sind sowohl
für die Löschung als für die neue Eintragung die in §. 62 bezeichneten Gebühren je
besonders zu erheben.
8. 64.
Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden beglaubigte
Abschriften aufzubewahren sind, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erhoben.
Die Beglaubigung erfolgt gebührenfrei. Wird ein Abdruck oder eine Abschrift dieser
Schriftstücke dem Gericht eingereicht, so wird für die Beglaubigung die Hälfte der als
Schreibgebühren zu erhebenden Beträge in Ansatz gebracht.
Für eine auf Grund des Handelsregisters oder aus den Registerakten ertheilte Be-
scheinigung (Zeugniß) sowie für beglaubigte Abschriften aus denselben ist in allen Fällen
außer den Schreibgebühren eine Gebühr von 1 Mark, und wenn das Schriftstück mehr
als zwei Seiten umfaßt, für jede weitere Seite je 25 Pfennig zu erheben. Für einfache
Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatz.
S. 65.
Gebühren kommen nicht zum Ansatz:
1) für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handelsregister oder in das Ge-