Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Wird der Notar in anderen Fällen mit der in Abs. 1 bezeichneten Thätigkeit beauf- 
tragt, oder ist es nothwendig, mit einem Antrag eine Darlegung des Sach= und Rechts- 
verhältnisses zu verbinden, und wird die Einreichung dieser Darlegung von der Partei 
verlangt, so erhält der Notar fünf Zehntheile der vollen Gebühr. 
§. 9. 
Für die Anfertigung und Einreichung einer Beschwerde erhält der Notar fünf Zehn- 
theile der vollen Gebühr. 
S. 10. 
Wird dem Notar die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des 
Gesammtguts einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft 
übertragen, so erhält er das Zweifache des in §. 48 der Gerichtskostenordnung bestimmten 
Gebührensatzes. Wird das Verfahren nicht durchgeführt oder beschränkt sich dasselbe 
auf die Ermittlung oder Feststellung der Masse, so wird die einfache Gebühr erhoben. 
Die Gebühren für Vermögensverzeichnisse, Schätzungen, Versteigerungen und für 
den Empfang, die Verwahrung und Auszahlung von Geldern werden neben den in 
Abs. 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Gebühren 
für die Beurkundung oder den Entwurf eines das Verfahren abschließenden Vertrags, 
oder eines bei Gelegenheit desselben mit einem Dritten geschlossenen Vertrags mit der 
Maßgabe, daß bei diesen Geschäften an Stelle der Gebühren des achten Abschnitts der 
Gerichtskostenordnung die einmalige volle Gebühr des §. 48 der genannten Verordnung 
berechnet wird. 
8. 11. 
Für die freiwillige Versteigerung zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpachtung 
von Grundstücken oder anderen Gegenständen, welche den Vorschriften über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, erhält der Notar: 
1) für die Vorbereitung der Versteigerung fünf Zehntheile der vollen Gebühr; 
2) für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins die volle Gebühr; 
3) für die Beurkundung des Zuschlags die volle Gebühr. 
Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben zur Abgabe von 
Geboten aufgefordert worden ist. 
Werden mehrere Grundstücke oder sonstige Gegenstände, welche den Vorschriften über 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, in demselben Ver-
	        
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