Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bei  der  Beurkundung  von  Verloosungen  entscheidet  der  Werth  des  zu  verloosenden
Gegenstandes,  bei  Ausloosung  oder  Vernichtung  von  Werthpapieren  der  Werth  der  auszuloosenden
  oder  zu  vernichtenden  Werthpapiere.  Erfolgt  die  Ausloosung  und  Vernichtung
der  Werthpapiere  in  einer  und  derselben  Verhandlung,  so  ist  die  Gebühr  nur  einmal
zu  erheben.

S.  14.

Sovweit  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  erhält  der  Notar  in  allen  Fällen,
in  welchen  seine  Thätigkeit  in  Anspruch  genommen  ist  und  stattgefunden  hat,  ohne  daß
das  bezweckte  Geschäft  durch  ihn  vollzogen  ist,  fünf  Zehntheile  der  für  das  Geschäft  bestimmten
  Gebühr,  bis  zu  einem  Höchstbetrag  von  20  Mark.  Unterbleibt  nach  Fertigstellung
des  Entwurfs  einer  Beurkundung  oder  Beglaubigung  die  Vollziehung  derselben,  so  finden
die  Vorschriften  des  §.  7  Anwendung.

Wird  ein  in  den  Amtsräumen  des  Notars  anberaumter  Termin  durch  Nichterscheinen,
Nichtverhandeln  oder  Geschäftsunfähigkeit  eines  Betheiligten  vereitelt,  so  werden  drei  Zehntheile
  der  vollen  Gebühr  bis  zu  einem  Höchstbetrag  von  10  Mark  erhoben.

S.  15.

Für  Empfang,  Verwahrung  und  Auszahlung  von  Geldern  bei  den  in  den  Geschäftskreis

der  Notare  fallenden  Geschäften  erhält  der  Notar:

1)  im  Falle  des  Empfangs  zum  Zweck  der  Auszahlung  an  dritte  Personen  für
Rechnung  des  Auftraggebers  vom  Betrag  bis  zu  50  Mark  einschließlich  40  Pfennig,
für  jede  angefangenen  50  Mark  des  weiteren  Betrags  bis  100  Mark  20  Pfennig,
für  jede  angefangenen  100  Mark  des  weiteren  Betrags  bis  1000  Mark  20  Pfennig,
für  jede  angefangenen  200  Mark  des  weiteren  Betrags  bis  10  000  Mark  20  fennig,
für  jede  angefangenen  500  Mark  des  Mehrbetrags  20  Pfennig;

2)  im  Falle  der  Erhebung  von  dritten  Personen  für  Rechnung  des  Auftraggebers
das  Zweifache  der  vorstehenden  Gebührensätze.

Sind  die  Gelder  im  ersten  Falle  in  mehreren  Beträgen  gesondert  auszuzahlen,  oder

im  zweiten  Falle  in  mehreren  Beträgen  gesondert  zu  erheben,  so  werden  die  Gebühren
von  jedem  Betrag  besonders  berechnet,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  in  einer  und  derselben
  Angelegenheit  die  Gebühren  zusammen  das  Fünffache  der  Gebühr  des  Gesammtbetrags
  nicht  übersteigen  dürfen.