Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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fahren versteigert, so sind die Gebühren nach dem zusammenzurechnenden Werthe der 
mehreren Gegenstände des Verfahrens zu berechnen; die Gebühr für die Beurkundung 
des Zuschlags wird jedoch für jeden Ersteher besonders nach dem zusammenzurechnenden 
Betrage seiner Gebote erhoben. 
Finden mehrere Versteigerungstermine statt, so wird die Gebühr für jeden Termin 
nach dem zusammenzurechnenden Werthe der in ihm ausgebotenen Gegenstände besonders 
berechnet. i 
Schuldner der Kosten für die Zuschlagsertheilung ist der Ersteher; auch im Uebrigen 
finden hinsichtlich der Zahlungspflicht die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung. 
Für die nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen erfolgende Sicherung des Er- 
löses, insbesondere durch Stellung eines Bürgen, wird eine besondere Gebühr nicht in 
Ansatz gebracht. 
  
S. 12. 
Für die freiwillige Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem 
Halm und von Holz auf dem Stamm, sowie von Forderungen oder sonstigen Vermögens- 
rechten erhält der Notar nach dem zusammenzurechnenden Werth der Gegenstände: 
von dem Betrag 
bis zu 100 Mark 5 vom Hundert, 
über 100 Mark „ „ 300 „ 3 „ „ 
* 300 *7“ 7 7 1000 * 2 14 1 
„ 1000 „ „ „ 5000 „ 1 „ „ 
„ 5000 „„ ½ „ „ 
jedoch nicht unter 2 Mark. Diese Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn mehrere 
Termine stattgefunden haben. 
Neben der in Abs. 1 bestimmten Gebühr darf weder die Zusatzgebühr für die Vor- 
nahme der Versteigerung außerhalb der Amtsräume (§. 90 der Gerichtskostenordnung) 
noch die Gebühr für Empfang, Verwahrung und Auszahlung von Geldern (§. 15 der 
gegenwärtigen Verordnung) erhoben werden. 
Aus dem bezahlten Erlös sind die Kosten vorweg zu entnehmen. 
S. 13. 
Für die Beurkundung des Hergangs bei Verloosungen, bei Ausloosung oder Ver- 
nichtung von Werthpapieren erhält der Notar das. Zweifache der vollen Gebühr.
	        
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