Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bei der Beurkundung von Verloosungen entscheidet der Werth des zu verloosenden 
Gegenstandes, bei Ausloosung oder Vernichtung von Werthpapieren der Werth der aus- 
zuloosenden oder zu vernichtenden Werthpapiere. Erfolgt die Ausloosung und Vernichtung 
der Werthpapiere in einer und derselben Verhandlung, so ist die Gebühr nur einmal 
zu erheben. 
S. 14. 
Sovweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, erhält der Notar in allen Fällen, 
in welchen seine Thätigkeit in Anspruch genommen ist und stattgefunden hat, ohne daß 
das bezweckte Geschäft durch ihn vollzogen ist, fünf Zehntheile der für das Geschäft be- 
stimmten Gebühr, bis zu einem Höchstbetrag von 20 Mark. Unterbleibt nach Fertigstellung 
des Entwurfs einer Beurkundung oder Beglaubigung die Vollziehung derselben, so finden 
die Vorschriften des §. 7 Anwendung. 
Wird ein in den Amtsräumen des Notars anberaumter Termin durch Nichterscheinen, 
Nichtverhandeln oder Geschäftsunfähigkeit eines Betheiligten vereitelt, so werden drei Zehn- 
theile der vollen Gebühr bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mark erhoben. 
S. 15. 
Für Empfang, Verwahrung und Auszahlung von Geldern bei den in den Geschäftskreis 
der Notare fallenden Geschäften erhält der Notar: 
1) im Falle des Empfangs zum Zweck der Auszahlung an dritte Personen für 
Rechnung des Auftraggebers vom Betrag bis zu 50 Mark einschließlich 40 Pfennig, 
für jede angefangenen 50 Mark des weiteren Betrags bis 100 Mark 20 Pfennig, 
für jede angefangenen 100 Mark des weiteren Betrags bis 1000 Mark 20 Pfennig, 
für jede angefangenen 200 Mark des weiteren Betrags bis 10 000 Mark 20 fennig, 
für jede angefangenen 500 Mark des Mehrbetrags 20 Pfennig; 
2) im Falle der Erhebung von dritten Personen für Rechnung des Auftraggebers 
das Zweifache der vorstehenden Gebührensätze. 
Sind die Gelder im ersten Falle in mehreren Beträgen gesondert auszuzahlen, oder 
im zweiten Falle in mehreren Beträgen gesondert zu erheben, so werden die Gebühren 
von jedem Betrag besonders berechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß in einer und der- 
selben Angelegenheit die Gebühren zusammen das Fünffache der Gebühr des Gesammt- 
betrags nicht übersteigen dürfen.
	        
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