Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der  Königlichen  Verordnung  vom  23.  Juni  1873,  betreffend  die  Diäten  und  Reisekosten
der  Civilstaatsdiener  (Reg.  Blatt  S.  269),  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  die  Diäten  für  einen  vollen  Tag  9  Mark  und  die  in  8.  8  der  genannten  Verordnung
festgesetzte  Aversalentschädigung  für  1  Kilometer  40  Pfennig  betragen.

Ist  eine  und  dieselbe  Reise  durch  mehrere  Geschäfte  veranlaßt,  so  werden  die  Diäten
und  Reisekosten  gleichmäßig  nach  der  Zahl  der  Geschäfte  auf  dieselben  vertheilt  und  nur
die  entsprechenden  Theilbeträge  von  den  Zahlungspflichtigen  erhoben.  Sind  mehrere
Geschäfte  auf  derselben  Reise  an  verschiedenen  Orten  vorgenommen,  so  werden  die  Reisekosten
  auf  die  mehreren  Geschäfte,  durch  welche  die  Reise  veranlaßt  ist,  nach  Verhältniß
derjenigen  Beträge  vertheilt,  welche  bei  abgesonderter  Erledigung  jedes  dieser  Geschäfte
an  Reisekosten  entstanden  wären.

Auf  die  bei  Aufnahme  eines  Wechselprotestes  zum  Ansatz  kommenden  Diäten  und
Reisekosten  werden  die  Ganggebühren  angerechnet.

S.  21.

Für  jeden  bei  einer  notariellen  Beurkundung  zugezogenen  Zeugen  kann  die  demselben
gezahlte  Gebühr  bis  zum  Betrag  von  50  Pfennig  für  jede  angefangene  Stunde  in  Rechnung
  gestellt  werden.

§.  22.

Der  Notar  kann  von  seinem  Auftraggeber  einen  angemessenen  Vorschuß  zur  Deckung
seiner  Gebühren  und  Auslagen  (einschließlich  etwaiger  Diäten  und  Reisekosten)  fordern
und,  falls  dieser  Vorschuß  nicht  gezahlt  wird,  die  Uebernahme  des  Auftrags  verweigern.
Die  Aushändigung  von  Ausfertigungen  sowie  die  Rückgabe  der  aus  Anlaß  des  vorzunehmenden
  Geschäfts  vorgelegten  Urkunden  kann  Seitens  des  Notars  verweigert  werden,
wenn  nicht  vorher  die  Zahlung  der  Gebühren  und  Auslagen  erfolgt.

Ueber  Erinnerungen  gegen  eine  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  erklärte
Weigerung  des  Notars  wird  im  Aufsichtsweg  gebührenfrei  entschieden.

S.  23.
Die  Einforderung  der  Gebühren  und  Auslagen  ist  nur  zulässig,  wenn  vorher  oder

gleichzeitig  eine  von  dem  Notar  unterschriebene  Berechnung  derselben  mitgetheilt  wird.
In  dieser  Berechnung  ist  der  Werth  des  Gegenstandes,  die  zur  Anwendung  gebrachte