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Schuldner des Taggelds ist derjenige, welcher nach den Vorschriften der Gerichts-
kostenordnung der Kostenschuldner ist. Der Ansatz der Taggelder ist auf der über das
Geschäft aufgenommenen Urkunde zu vermerken.
Ortsvorsteher. Rathsschreiber.
§. 35.
Auf die Gebühren des Rathsschreibers für die Aufnahme und Beurkundung des in
§. 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags, sowie der in Art. 20 des
Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung vom 18. August 1879 (in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 1899, Reg. Blatt S. 545) bezeichneten Erklärungen finden
die Vorschriften der §§. 5 und 3 dieser Gebührenordnung Anwendung.
Für die nach §. 873 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Bindung der Be-
theiligten erforderliche Beurkundung der Erklärungen sowie für die Beurkundung der
Einigung der Parteien in den Fällen der §§. 925, 1015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erhält der Rathsschreiber fünf Zehntheile der in §. 75 der Gerichtskostenordnung be-
zeichneten Gebühr, wobei die Vorschrift des §. 3 der gegenwärtigen Gebührenordnung
Anwendung findet. Für die Beurkundung darf keine Gebühr erhoben werden, wenn der
Rathsschreiber gleichzeitig auch den in §. 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Vertrag zu beurkunden hat.
Für freiwillige Versteigerungen, welche ein Rathsschreiber im Auftrag der Be-
theiligten vornimmt, werden die in den §§. 11 und 12 dieser Gebührenordnung be-
stimmten Gebühren bezogen.
Für die öffentliche Beglanbigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens. erhält
der Ortsvorsteher oder Rathsschreiber eine Gebühr von 50 Pfennig. Dieselbe Gebühr
wird erhoben für die Beglaubigung von Unterschriften durch eine Polizeibehörde in Ange-
legenheiten des Genossenschaftsgesetzes.
Für die Ertheilung beglaubigter Abschriften oder Auszüge erhält der Ortsvorsteher
oder Rathsschreiber 20 Pfennig für jedes Blatt, wobei ein nicht volles Blatt für voll
gilt und die Seite mindestens zwanzig Zeilen, die Zeile mindestens zwölf Silben ent-
halten muß.