Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8.  30.

Für  die  Vertretung  des  Gläubigers,  des  Schuldners  oder  des  Konkursverwalters
im  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  einschließlich  des  Vertheilungsverfahrens  erhält  der
Rechtsanwalt  jährlich  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  nach  dem  Werthe  der  jährlichen
Einkünfte  abzüglich  der  Kosten  der  Verwaltung.

Der  Vertreter  des  Antragstellers  erhält  außerdem  drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr
nach  dem  Werthe  der  jährlichen  Einkünfte  abzüglich  der  Kosten  der  Verwaltung;  ist  ein
Gläubiger  der  Antragsteller  und  ist  der  Betrag  der  beizutreibenden  Forderung  zuzüglich
der  miteinzuziehenden  Zinsen  geringer  als  der  Werth  der  jährlichen  Einkünfte  abzüglich
der  Kosten  der  Verwaltung,  so  ist  dieser  Betrag  für  die  Gebührenberechnung  maßgebend.

Beschränkt  sich  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  auf  die  Vertretung  in  dem  Ver—
fahren  wegen  Anordnung  der  Zwangsverwaltung,  so  erhält  er  nur  die  in  Abs.  2  be—
stimmte  Gebühr.

Vertritt  der  Rechtsanwalt  einen  anderen  Betheiligten  als  den  Gläubiger,  Schuldner
oder  Konkursverwalter,  so  finden  die  Vorschriften  des  8.  29  entsprechende  Anwendung;
für  die  Berechnung  des  Werthes  wiederkehrender  Leistungen  ist  der  Werth  der  Leistungen
eines  Jahres,  für  die  Berechnung  des  Werthes  des  Gegenstandes  des  Vertheilungsverfahrens
ist  der  Betrag  der  Einkünfte  eines  Jahres  abzüglich  der  Kosten  der  Verwaltung  maßgebend.

g.  31.

Für  die  Wahrnehmung  eines  Termins  erhält  der  Rechtsanwalt,  sofern  er  im
Uebrigen  nicht  mit  der  Vertretung  eines  Betheiligten  beauftragt  ist,  zwei  Zehntheile  der
vollen  Gebühr.  Dieselbe  Gebühr  erhält  der  Rechtsanwalt,  dessen  Thätigkeit  sich  auf  die
Anfertigung  eines  bei  dem  Vollstreckungsgericht,  beziehungsweise  bei  dem  für  die  Zwangsversteigerung
  aufgestellten  Kommissär  einzureichenden  Schriftsatzes  oder  auf  die  Ertheilung
eines  Rathes  beschränkt.

Auf  die  Werthsberechnung  finden  die  Vorschriften  der  88.  29  Abs.  4  und  5,  30,

32  entsprechende  Anwendung.
8.  32.

Die  Vorschriften  der  88.  2  bis  8,  10  bis  12,  25,  26,  29  bis  32,  35,  36,  18  bis  5l,
76  bis  86,  88,  93,  94  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  finden,  soweit  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  in  den  Fällen  der  §§.  28  bis  31  entsprechende  Anwendung.  Steht
dem  Rechtsanwalt  in  derselben  Instanz  eine  Gebühr  für  den  Antrag  auf  Eintragung