Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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gegenüber von Angehörigen des Deutschen Reichs von der Beibringung eines 
obrigkeitlichen Zeugnisses über diese Verhältnisse abgestanden werden, während 
in Ermanglung der bezeichneten Voraussetzungen und insbesondere bei allen Aus- 
ländern auf der Vorlegung eines Zeugnisses der zuständigen Obrigkeit des 
Heimathorts zu beharren ist. 
8. 7. 
Aufnahme in dringlichen Fällen. 
In Fällen, welche die ungesäumte Aufnahme eines Kranken erfordern, kann die 
sofortige vorläufige Aufnahme in eine Privatirrenanstalt stattfinden, auch wenn nicht 
sämmtliche in §. 6 Ziff. 1 bis 5 vorgeschriebenen Nachweise vorhanden sind. Doch ist 
hiezu jedenfalls erforderlich: 
1) wenn die Zustimmung eines der nächsten Angehörigen (§. 6 Ziff. 1 Abs. 2 
und 3) oder des Vormunds vorliegt: 
der Nachweis der Geisteskrankheit des Aufzunehmenden durch ein ärztliches, 
auf persönlicher Untersuchung beruhendes Zengniß; 
2) wenn die Beibringung der Zustimmung eines der nächsten Angehörigen oder des 
etwaigen Vormunds nicht thunlich ist, mit Beschränkung auf Kranke, welche in 
Württemberg wohnen: 
ein Aufnahmeantrag des Oberamts, in dessen Bezirk sich der Kranke zur Zeit 
aufhält und ein von dem Oberamtsarzt ausgestelltes Zengniß, welches die 
Dringlichkeit der sofortigen Aufnahme nachweist. 
Die noch fehlenden Belege müssen alsdann baldthunlichst, spätestens aber binnen 
vier Wochen, nachgebracht und dem Oberamtsarzt unbeschadet der vorläufigen Anzeige 
gemäß §. 9 Abs. 1 vorgelegt werden. 
8. 8. 
Freiwilliger Eintritt in die Anslalt. 
Bei volljährigen Kranken, deren Aufnahme auf ihren eigenen Wunsch erfolgt, kann, 
wenn sie diesen vor dem ärztlichen Leiter der Anstalt zu Protokoll geben und unter- 
schriftlich bestätigen, von der Beibringung der in §. 6 verlangten Belege mit Ausnahme 
der Geburtsurkunde Umgang genommen werden.
	        
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