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gegenüber von Angehörigen des Deutschen Reichs von der Beibringung eines
obrigkeitlichen Zeugnisses über diese Verhältnisse abgestanden werden, während
in Ermanglung der bezeichneten Voraussetzungen und insbesondere bei allen Aus-
ländern auf der Vorlegung eines Zeugnisses der zuständigen Obrigkeit des
Heimathorts zu beharren ist.
8. 7.
Aufnahme in dringlichen Fällen.
In Fällen, welche die ungesäumte Aufnahme eines Kranken erfordern, kann die
sofortige vorläufige Aufnahme in eine Privatirrenanstalt stattfinden, auch wenn nicht
sämmtliche in §. 6 Ziff. 1 bis 5 vorgeschriebenen Nachweise vorhanden sind. Doch ist
hiezu jedenfalls erforderlich:
1) wenn die Zustimmung eines der nächsten Angehörigen (§. 6 Ziff. 1 Abs. 2
und 3) oder des Vormunds vorliegt:
der Nachweis der Geisteskrankheit des Aufzunehmenden durch ein ärztliches,
auf persönlicher Untersuchung beruhendes Zengniß;
2) wenn die Beibringung der Zustimmung eines der nächsten Angehörigen oder des
etwaigen Vormunds nicht thunlich ist, mit Beschränkung auf Kranke, welche in
Württemberg wohnen:
ein Aufnahmeantrag des Oberamts, in dessen Bezirk sich der Kranke zur Zeit
aufhält und ein von dem Oberamtsarzt ausgestelltes Zengniß, welches die
Dringlichkeit der sofortigen Aufnahme nachweist.
Die noch fehlenden Belege müssen alsdann baldthunlichst, spätestens aber binnen
vier Wochen, nachgebracht und dem Oberamtsarzt unbeschadet der vorläufigen Anzeige
gemäß §. 9 Abs. 1 vorgelegt werden.
8. 8.
Freiwilliger Eintritt in die Anslalt.
Bei volljährigen Kranken, deren Aufnahme auf ihren eigenen Wunsch erfolgt, kann,
wenn sie diesen vor dem ärztlichen Leiter der Anstalt zu Protokoll geben und unter-
schriftlich bestätigen, von der Beibringung der in §. 6 verlangten Belege mit Ausnahme
der Geburtsurkunde Umgang genommen werden.