Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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in dem ganzen angesetzten Betrage zu entrichten. Bei Gewerbetreibenden mit festem 
Wohnsitz im Lande kann-ratenweise Zahlung der Steuer zugelassen werden. 
Vor Bezahlung der Steuer darf der Steuerschein nicht verabfolgt werden. 
Art. 11. 
Der Steuerschein (Art. 7) wird mit Gültigkeit für denjenigen Zeitraum ausgestellt, 
für welchen die Steuer zum Ansatz kommt (Art. 15 Ziff. 1, Art. 16 Ziff. 1 und Art. 19 
Ziff. 1), und hat außer dieser Zeitbestimmung zu enthalten: 
1) die Bezeichnung derr[Person des Gewerbetreibenden, der Art und der Gegen- 
stände, erforderlichen Falls auch des Orts des Gewerbebetriebs, sowie die Angabe 
der sonstigen wesentlichen Merkmale der Besteuerung, 
2) die Festsetzung der Steuer, zutreffenden Falls die Vormerkung der Steuer- 
befreiung oder der Steuerermäßigung (Art. 9), 
3) die Bescheinigung über die Entrichtung der Steuer. 
Art. 12. 
Der Steuerschein gilt nur für diejenige Person, für welche er ausgefertigt ist, und 
darf einer anderen Person zur Benützung nicht überlassen werden. 
Wer für einen Anderen ein Wandergewerbe zu betreiben beabsichtigt, bedarf eines 
eigenen Stenerscheins. 
Art. 13. 
Der Inhaber eines Steuerscheins ist verbunden, diesen während der Ausübung des 
Gewebebetriebs stets bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder 
Beamten vorzuzeigen und, sofern er hiezu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Be- 
trieb bis zur Herbeischaffung des Steuerscheins einzustellen. Auf gleiches Erfordern hat 
er die von ihm geführten Waaren, Proben und Muster vorzulegen. 
Durch das Vorzeigen einer beglaubigten Abschrift wird der Verpflichtung zur Vor- 
zegung des Steuerscheins nicht genigt. 
Wird glaubhaft nachgewiesen, daß ein Steuerschein verloren, vernichtet oder unbrauch- 
ber geworden ist, so kann bei dem Bezirkssteueramt die Ertheilung einer neuen Aus- 
firtigung gegen Ersatz der Auslagen einschließlich etwaiger Bekanntmachungskosten ver- 
bungt werden. 7
	        
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