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B. Kleidung.
S. 40.
Die Gefangenen haben eine gleichförmige Kleidung zu tragen, welche nebst dem Leibweißzeug
von der Anstaltsverwaltung abgegeben wird. Die Kleidung der Zuchthausgefangenen hat sich von
der Kleidung der eine Gefängnißstrafe oder Haftstrafe verbüßenden Gefangenen zu unterscheiden.
Die näheren Bestimmungen über die Bestandtheile der Kleidung, sowie über den Wechsel der
Kleider und des Leibweißzeugs sind in dem Regulativ, Beilage II, enthalten.
C. Lagerstätte.
8. 41.
Jeder Gefangene erhält ein besonderes, nach dem Regulativ, Beilage III, ausgestattetes
Lager zum Schlafen.
D. Gesundheitspflege, Reinlichkeit.
8. 42.
Sämmtliche Gelasse, Gänge, Hofräume und Geräthe sind möglichst rein zu halten. Es sind
deshalb insbesondere die Arbeits= und Schlafzimmer täglich zu kehren und östers aufzuwaschen. Die
von den Gefangenen benützten Näume sind nach Bedürfniß zu weißnen und es dürfen in die frisch-
geweißten Gelasse erst nach deren vollständiger Abtrocknung die Gefangenen wieder verbracht werden.
Besondere Aufmerksamkeit ist einer zweckmäßigen Lufterneuerung und der Erhaltung einer der
Gesundheit zuträglichen Temperatur in den Arbeits= und Schlafzimmern, sowie der Reinhaltung
der Abtrittsvorrichtungen zuzuwenden.
S. 43.
Die Gefangenen sind zur möglichsten Reinhaltung ihres Körpers, ihrer Kleider und Lagerstätten,
sowie der Räume der Strafanstalt verpflichtet.
Männlichen Gefangenen wird der Vart wöchentlich zweimal abgenommen. Das Barttragen
kann ihnen nur auf ärztliches Gutachten vom Vorstand gestattet werden; außerdem kann den Gefangenen
bei guter Führung einige Wochen vor der Entlassung gestattet werden, den Bart stehen zu lassen.
Das Beschneiden der Haare der männlichen Gefangenen und das Beschneiden der Nägel geschieht,
so oft es nöthig ist.
Den Gefangenen werden mehrmals im Jahr, in der warmen Jahreszeit womöglich alle Monate,
Vollbäder oder Brausebäder, nach Bedürfniß auch Fußbäder, gegeben. Außerdem haben junge und
kräftige Gefangene in der warmen Jahreszeit öfters den ganzen Körper kalt zu waschen. Die Bäder
und Waschungen unterbleiben, wenn sie der Hausarzt, welcher in zweifelhaften Fällen zu befragen
ist, den Gesundheitsumständen eines Gefangenen nicht angemessen findet.
8. 44.
Zum Genuß der freien Luft werden die Gefangenen täglich zugelassen.