Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

69 
B. Kleidung. 
S. 40. 
Die Gefangenen haben eine gleichförmige Kleidung zu tragen, welche nebst dem Leibweißzeug 
von der Anstaltsverwaltung abgegeben wird. Die Kleidung der Zuchthausgefangenen hat sich von 
der Kleidung der eine Gefängnißstrafe oder Haftstrafe verbüßenden Gefangenen zu unterscheiden. 
Die näheren Bestimmungen über die Bestandtheile der Kleidung, sowie über den Wechsel der 
Kleider und des Leibweißzeugs sind in dem Regulativ, Beilage II, enthalten. 
C. Lagerstätte. 
8. 41. 
Jeder Gefangene erhält ein besonderes, nach dem Regulativ, Beilage III, ausgestattetes 
Lager zum Schlafen. 
D. Gesundheitspflege, Reinlichkeit. 
8. 42. 
Sämmtliche Gelasse, Gänge, Hofräume und Geräthe sind möglichst rein zu halten. Es sind 
deshalb insbesondere die Arbeits= und Schlafzimmer täglich zu kehren und östers aufzuwaschen. Die 
von den Gefangenen benützten Näume sind nach Bedürfniß zu weißnen und es dürfen in die frisch- 
geweißten Gelasse erst nach deren vollständiger Abtrocknung die Gefangenen wieder verbracht werden. 
Besondere Aufmerksamkeit ist einer zweckmäßigen Lufterneuerung und der Erhaltung einer der 
Gesundheit zuträglichen Temperatur in den Arbeits= und Schlafzimmern, sowie der Reinhaltung 
der Abtrittsvorrichtungen zuzuwenden. 
S. 43. 
Die Gefangenen sind zur möglichsten Reinhaltung ihres Körpers, ihrer Kleider und Lagerstätten, 
sowie der Räume der Strafanstalt verpflichtet. 
Männlichen Gefangenen wird der Vart wöchentlich zweimal abgenommen. Das Barttragen 
kann ihnen nur auf ärztliches Gutachten vom Vorstand gestattet werden; außerdem kann den Gefangenen 
bei guter Führung einige Wochen vor der Entlassung gestattet werden, den Bart stehen zu lassen. 
Das Beschneiden der Haare der männlichen Gefangenen und das Beschneiden der Nägel geschieht, 
so oft es nöthig ist. 
Den Gefangenen werden mehrmals im Jahr, in der warmen Jahreszeit womöglich alle Monate, 
Vollbäder oder Brausebäder, nach Bedürfniß auch Fußbäder, gegeben. Außerdem haben junge und 
kräftige Gefangene in der warmen Jahreszeit öfters den ganzen Körper kalt zu waschen. Die Bäder 
und Waschungen unterbleiben, wenn sie der Hausarzt, welcher in zweifelhaften Fällen zu befragen 
ist, den Gesundheitsumständen eines Gefangenen nicht angemessen findet. 
8. 44. 
Zum Genuß der freien Luft werden die Gefangenen täglich zugelassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.