Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2) Art. 13 Abs. 1 kommt in Wegfall. 
3) Der Art. 15 mit der zu demselben gehörigen Ueberschrift: „M. Abgabe von 
liegenschaftlichem Vermögen (Tarifnummer 49)“ fällt aus, ebenso in 
Art. 5 Abs. 5 und in Art. 18 Abs. 1 je die Zahl „49“. 
4) In Art. 17 kommen in Abs. 1 die Worte: „und 2, und 49“, sowie der dritte, 
vierte und fünfte Absatz in Wegfall. 
5) In Art. 18 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: 
In gleicher Weise können die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesell- 
schaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 
und die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Tarif- 
nummer 32 Ziff. 1) durch die Steuerbehörde angehalten werden, von Einzahl- 
ungen auf das Grund= oder Stammkapitel Anzeige zu machen. 
6) In Abs. 1 des Art. 19 fallen weg die Worte: „Art. 7 Abs. 2 des Jagdgesetzes 
vom 27. Oktober 1855 (Reg. Blatt S. 225)“, 
ebenso die Worte: „Art. 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1865 über Minder- 
jährigkeitsdispensation (Reg. Blatt S. 135)“ 
ferner die Worte: „Art. 14 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Handels- 
gesetzbuch vom 13. August 1865 (Reg. Blatt S. 216)" 
endlich die Worte: „Art. 35 des Gesetzes vom 8. August 1875 zur Aus- 
führung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung (Reg. Blatt S. 470)“. 
Am Schluß wird folgender Absatz angefügt: 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1900 fallen in Art. 7 des Jagdgesetzes vom 
27. Oktober 1855 (Reg. Blatt S. 223) die Worte des ersten Absatzes: „je auf 
die Dauer eines Etatsjahrs“ aus und erhält der Abs. 2 folgende Fassung: 
Für die Ausstellung der Jagdkarte, deren Gültigkeitsdauer nicht über ein 
Etatsjahr hinaus erstreckt werden darf, ist eine nach den Sätzen des Allgemeinen 
Sporteltarifs zu bemessende Sportel zu bezahlen. 
Art. II. 
In dem Sporteltarif (Reg. Blatt von 1887 S. 199) treten folgende Aender- 
ungen ein: 
1) Es treten außer Wirksamkeit die Tarifnummern:
	        
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