Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die näheren Bestimmungen über die Bestandtheile der Kleidung, sowie über den Wechs el d 
Kleider und des Leibweißzeugs sind in dem Regulativ über die Bekleidung der Gefangenen, Beile 
Nr. III, enthalten. « 
Den Gefangenen, welche im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und zum erstenm al ei 
Strafe in einer Strafanstalt verbüßen, kann das Tragen eigener Kleider und eigenen Leibwe 
von dem Vorstand gestattet werden, wenn diese Bekleidungsstücke reinlich und in brauchbare 
stand sind. 
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C. Lagerstätte. 
. 41. 
Jeder Gefangene erhält ein besonderes, nach dem Regulativ, Beilage Nr. IV, ausgestattr. 
Lager zum Schlafen. * 
Den Gefangenen, welche im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und zum erstenmal e. 
. 
Strafe in einer Strafanstalt verbüßen, kann von dem Vorstand der Gebrauch eigener Beu#u- 
gestattet werden, wenn diese Gewährung in den Lebens= oder Gesundheitsverhältnissen des Ge an n 
ihre Begründung findet und die Rücksicht auf die Ordnung der Anstalt nicht entgegensteht. * 
D. Gesundheitspflege, Reinlichkeit. 
8. 42. 
Sämmtliche Gelasse, Gänge, Hofräume und Geräthe sind möglichst rein zu halten. Es, 
Es #. 
deshalb insbesondere die Arbeits= und Schlafzimmer täglich zu kehren und äöfters aufzuwasch en 
von den Gefangenen benützten Näume sind nach Bedürfniß zu weißnen und es dürfen in die . 
geweißneten Gelasse erst nach deren vollständiger Abtrocknung die Gefangenen wieder verbracht Wi 
Besondere Aufmerksamkeit ist einer zweckmäßigen Lufterneuerung und der Erhaltung ein erd 
Gesundheit zuträglichen Temperatur in den Arbeits- und Schlafzimmern, sowie der Reinhalti er 
Abtrittsvorrichtungen zuzuwenden. ung: 
8. 43. 
Die Gefangenen sind zu möglichster Reinhaltung ihres Körpers, ihrer Kleider und Lag 
sowie der Räume der Strafanstalt verpflichtet. gerster 
Das Nasiren der männlichen Gefangenen erfolgt in der Woche zweimal, das Verkü 
Haupthaares der männlichen Gefangenen und das Beschneiden der Nägel, so oft es nöthig 
Den Gefangenen werden mehrmals im Jahr, in der warmen Jahreszeit womöglich alle 
Vollbäder oder Brausebäder, nach Bedürfniß auch Fußbäder gegeben. Außerdem haben zu 
kräftige Gefangene in der warmen Jahreszeit öfters den ganzen Körper kalt zu waschen. 
und Waschungen unterbleiben, wenn sie der Hausarzt, welcher in zweifelhaften Fällen 
ist, den Gesundheitsumständen eines Gefangenen nicht angemessen findet. 
S. 44. 
Zum Genuß der freien Luft werden die Gefangenen täglich zugelassen. 
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