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Die Abgabe der Bücher an die Gefangenen wird durch den betreffenden Hausgeistlichen, welcher
hiebei die Mitwirkung des Hauslehrers in Anspruch nehmen kann, besorgt.
Wegen üblen Betragens kann der Gebrauch von Büchern und Schriften zeitlich, übrigens läng-
stens auf 4 Wochen, entzogen werden.
V. Disciplinarstrafen, Belohnungen.
g. 58.
Verfehlungen der Strafgefangenen gegen die Ordnung der Anstalt werden von der oberauf-
sehenden Behörde, in leichteren Fällen von dem Vorstand der Anstalt gerügt. (Art. 5 des Gesetzes
vom 26. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafprozeßordnung
bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.)
§. 59.
Außer dem Verweis und der Entziehung oder Beschränkung hausordnungsmäßiger Befugnisse
oder Vergünstigungen — §. 23 (Besuche, Briefe), §§. 29, 30 (Extra-Genußmittel), §. 35 (Bewegung
im Freien), §. 47 (Nebenverdienst), §. 51 (Selbstbeschäftigung an Sonn= und Festtagen), §. 57 (Bücher
und Schriften) — kommen als Disciplinarstrafen zur Anwendung:
1. einsame Haft bis zur Dauer von 6 Wochen,
2. Schmälerung der Kost, je um den andern Tag, jedoch nicht länger als eine Woche,
3. Dunkelhaft, ununterbrochen nicht länger als eine Woche.
8. 60.
Die Schmälerung der Kost besteht entweder
a) in der Entziehung des Mittagessens oder
b) in der Beschränkung des Gefangenen auf eine Brodportion von 625 Gramm für den Tag
und Wasser.
Dem auf schmale Kost Gesetzten wird ein abgesondertes Lokal zum Arbeiten und Essen, jeden-
falls aber ein abgesonderter Platz beim Essen, so daß er an dem Essen der Uebrigen nicht Theil nehmen
kann, angewiesen.
8. 61.
Die einsame Haft kann von dem Vorstand der Strafanstalt auf die Dauer eines Monates, von
dem Strafanstaltenkollegium auf die Dauer von sechs Wochen verfügt werden.
Dieselbe wird im hellen Arrestzimmer vollzogen und verpflichtet zur Arbeit. Sie kann jedoch
auf die Dauer von einer Woche durch Versagung der Arbeit oder Anweisung einer minder bequemen
Lagerstätte geschärft werden.
Der Gefangene ist von dem Besuch des Gottesdienstes und des Unterrichtes ausgeschlossen und
wird zum Genuß der freien Luft nur insoweit, als es der Hausarzt für nothwendig erachtet und nie
in Gesellschaft anderer Gefangener, zugelassen.