Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 62. 
Die Dunkelhaft wird in dem hiezu eingerichteten Arrestlokale mit Entziehung der Lagerstätte. 
zogen. Arbeit findet hier nicht statt. 
S. 63. 
Zur augenblicklichen Bewältigung thätlichen Widerstands, sowie zur Sicherung kann, sofern aud 
Mittel nicht ausreichen, die Zwangsjacke oder die Fesselung angewendet werden. « 
S. 64. 
Der Erlassung einer Disciplinarstrafverfügung muß ein summarisches Verfahren voraus 
welchem dem Gefangenen über die ihm zur Last gelegte Verfehlung sich zu verantworten G 
gegeben wird. 
Dem Ermessen des Vorstandes, beziehungsweise der Aufsichtsbehörde bleibt überlassen, von 
Disciplinarstrafen diejenige in Anwendung zu bringen, welche bei Inbetrachtnahme der Umstände 4 
Verfehlung und mit Rücksicht auf den Grad des Verschuldens und die Sinnesart des Stra « 
als die angemessene erscheint. 
Es können auch Strafmittel mit einander verbunden werden. 
Rücksichtlich der Anwendbarkeit einer Strafe, welche auf die Gesundheit des Gefangenen 
Einfluß sein kann, jedenfalls aber der in §5. 60—62 angeführten Strafmittel, muß vor dem S#un 
vollzug der Hausarzt vernommen werden. In Fällen, in welchen die Strafeinschreitung keinen 
schub leidet, muß das hausärztliche Gutachten sobald als thunlich nachträglich während des Strar 
zugs eingeholt werden. J 
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S. 65. 
Die Gefangenen können zwar gegen die von dem Vorstande ihnen zuerkannten Strafen, wie 
dessen Verfügungen überhaupt, nach Maßgabe des §. 17 bei dem Strafanstaltenkollegium sich b 
und es steht den Gefangenen gegenüber dessen Entscheidungen, wie auch gegen eine von de 
anstaltenkollegium erlassene Strafverfügung, die Beschwerde an das Justizministerium zu. Die 
einer solchen Beschwerde hält jedoch den Strafvollzug nicht auf. 
Hat ein Gefangener nach dem Ablauf seiner Strafzeit noch eine disciplinarische Freiheitan. 
zu erstehen, so wird diese in dem Arrestlokal der Strafanstalt vollzogen. 
Jede erkannte Disciplinarstrafe wird unter kurzer Angabe des Thatbestands in den Personal##: 
des Gefangenen vermerkt. " 
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eschwer. 
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Erheb.. 
8. 66. 
Den anderen Beamten, außer dem Vorstand, und den Officianten der Strafanstalt steht ein. 
Strafbefugniß zu; jedoch ist der Inspektor und der Oberaufseher befugt, in Fällen, welche eine 7 
blickliche Einschreitung erfordern, die Abführung des Uebertreters in ein Arrestlokal vorläufig anzuore 
Hievon muß aber dem Vorstand zu weiterer Verfügung unverzüglich Anzeige erstattet werden. •1r 
S. 67. 
Gefangene, welche sich durch ihr Verhalten in der Strafanstalt vortheilhaft auszeichnen t 
besondere Aufmunterungen und Belohnungen erhalten. Dieselben bestehen in: “
	        
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