Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Beilage II. 
Verzeichniß 
der den 
Gefangenen des Zellengefängnisses als Aufbesserung der gewöhnlichen 
Kost erlaubten Genußmittel. 
Die zulässigen Genußmittel (8. 29 der Hausordnung) bestehen in 1½ Liter Bier oder Obstmost 
an Sonn= und Fesitagen und außerdem noch zweimal in der Woche; 
ferner sind zulässig täglich: 
Milch, süße (kalt oder warm) oder saure, bis zu 1 Liter pro Tag, 
Brod, schwarzes oder weißes, 
Wecken, 
Obst, grünes oder gedörrtes, 
Butter, Käse, Speck, Eier, Kümmel. 
Beilage III. 
Regulativ 
für die 
Bekleidung der Gefangenen des Zellengefängnisses. 
1. Die von der Anstalt abzugebende Kleidung besteht in: 
Jacke, 
Weste und von Haufzwilch, 
langen Beinkleidern 
dazu kommen für den Winter 
Wans md aus gerauhtem Trikotbarchent, 
welche für jeden Gefangenen doppelt vorhanden sein müssen, 
3 Hemden aus Linnen oder Baumwollzeug, 
3 Paar Socken, für den Sommer aus Linnen= oder Baumwollgarn, für den Winter aus 
wollenem Garn, 
2 Halstüchern, 
3 Nastüchern,
	        
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