Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

8. 5. 
Für jugendliche Gefangene, welche das 16. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, gelten bis 
zu Erreichung dieses Alters weiter die folgenden Bestimmungen: 
1. Ein „Nebenverdienst“ (F. 47 der Hausordnung) wird nicht bewilligt. 
2. Die Anschaffung außerordentlicher Genußmittel (5. 29 der Hausordnung) ist nicht gestattet, es 
wird aber neben der ordentlichen Verköstigung (5. 27 der Hausordnung) den Gefangenen 
einigemal des Jahres an festlichen Tagen, deren Bestimmung dem Strafanstaltsvorstand zu- 
steht, eine Zugabe zu der Abendsuppe, bestehend in Obst, Milch, Butter, einem Glas Bier 
oder Most, auf Kosten der Anstalt gereicht. 
. Die Disciplinarstrafe der einsamen Haft (88. 59, 61 der Hausordnung) darf die Dauer 
von acht Tagen nicht übersteigen. 
de. 
S. 6. 
Gegen Gefangene, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf die Disciplinar= 
snafe der Dunkelhaft (8§. 59, 62 der Hausordnung) nicht verhängt werden. 
Stuttgart, den 4. März 1899. 
K. Justizministerium. 
Breitling.
	        
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