Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zweiter Abschnitt. 
Behandlung der Gefangenen. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
S. 7. 
Alle Gefangenen werden nach gleichen Grundsätzen behandelt. 
Eine willkürliche Bevorzugung Einzelner vor den Uebrigen ist dem Vorstande der Strafann. 
und den anderen Angestellten verboten. J 
8. 8. 
Bei der Behandlung der Gefangenen ist stets im Auge zu behalten, daß die Strafe der JFe— 
ungshaft lediglich in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise J 
Gefangenen besteht. J 
Auf die Gesundheit der Gefangenen ist jede mit dem Strafzweck und der inneren Ordnu 
Disciplin der Strafanstalt vereinbare Rücksicht zu nehmen. 
Die Angestellten haben gegen die Gefangenen ein anständiges und würdiges Benehmen 
naun 
halten und jede Vertraulichkeit mit denselben zu meiden. ein; 
8. 9. 
Zu Festungshaftstrafe verurtheilte jugendliche Personen, d. h. Gefangene, welche zur Zeit 
Strafverbüßung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in besonderen Räumen der Anst- 
unterzubringen und von den erwachsenen Gefangenen jederzeit, insbesondere beim Gottesdienst rrkkst 
Bewegung im Freien, derart getrennt zu halten, daß jeder Verkehr zwischen ihnen ausgeschlossen n 
Weibliche Festungsgefangene werden in besonderen Räumen derart untergebracht, daß en 
Verkehr zwischen ihnen und den männlichen Gefangenen ausgeschlossen bleibt. Für die unm 
Beaufsichtigung der weiblichen Gefangenen sind ausschließlich Aufseherinnen zu verwenden. 
und d 
jed. 
ittelbe: 
8. 10. 
Anfragen und Bitten hat der Gefangene für die Regel mündlich dem ihm zunächst vorge. 
Aufseher vorzutragen. geseer. 
Will aber der Gefangene mit einer Anfrage, Bitte oder Beschwerde an den Strafanstalt# 
stand selbst sich wenden, so hat er sich bei diesem durch den betreffenden Aufseher melden zu tan 
Von dem Strafanstaltsvorstand ist der Gefangene, sobald nur immer thunlich, zu vernehmen 
besonders dringenden Fällen ist die Meldung dem Strafanstaltsvorstand unverzüglich, auch außer 
für den Rapport bestimmten Zeit, zu erstatten.
	        
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