Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die näheren Bestimmungen über die den unvermöglichen Gefangenen zu beschaffende Kleidung 
sind in dem Regulativ (Beilage II) enthalten. 
C. Lagerstätte. 
g. 24. 
Jeder Gefangene erhält eine nach dem Regulativ (Beilage III) ausgestattete Lagerstätte. 
Der Gebrauch eigener Bettstellen und Bettstücke ist den Gefangenen gestattet, sofern die Sachen 
ausreichend, ordentlich und schicklich sind. 
D. Körperpflege und Neinlichkeit. 
§. 25. 
In Bezug auf Neinhaltung des Körpers und der Kleidung ist den Gefangenen in Ziff. 4 der 
Hausregeln das Nähere vorgeschrieben. 
§. 26. 
Auch in den Gelassen der Strafanstalt ist auf die möglichste Reinlichkeit zu dringen; insbesondere 
sind die bewohnten Zimmer täglich zu lüften, auszukehren und öfters aufzuwaschen. Sämmtliche Ge- 
lasse sind nach Bedürfniß zu weißnen. Auch die Bettstellen sind jährlich mehrmals gründlich zu reinigen. 
§. 27. 
Die Gefangenen können sich täglich bis zu zwei Stunden auf dem von dem Strafanstaltsvor- 
stande hiezu bestimmten Raume in freier Luft bewegen. 
Dem Strafanstaltsvorstande ist überlassen, die geeigneten Maßregeln zur Beaufsichtigung der 
Gefangenen während dieser Zeit anzuordnen, auch unter Umständen die Dauer der Bewegung im 
Freien bis auf fünf Stunden zu erstrecken, ebenso aber auch zur Strafe zu beschränken oder zeitlich, 
jedoch jeweils nur auf die Dauer von einer Woche, ganz zu verbieten. 
§. 28. 
Eine Beschränkung der Bewegung im Freien findet ferner statt für diejenigen, gegen welche in 
Folge einer gegen sie eingeleiteten Untersuchung ein Haftbefehl ergangen ist. Diese werden zur Be- 
wegung im Freien nur in dem Maße wie Untersuchungsgefangene, und nur von den übrigen Ge- 
fangenen getrennt, zugelassen. 
E. Krankenpflege. 
§. 29. 
Die Behandlung erkrankter Gefangener findet in der NRegel innerhalb der Strafanstalt statt, 
sofern nicht der Zustand des Erkrankten dessen Verbringung in eine besondere Heilanstalt erfordert, 
wozu die Genehmigung des Strafanstaltenkollegiums einzuholen ist. 
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