Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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dem Gefangenen Gelegenheit gegeben wird, sich über die ihm zur Last gelegte Verfehlung zu ver- 
antworten. 
Besteht die Strafe in Entziehung der Bewegung im Freien (§. 27), so wird dem Arzt recht- 
zeitig Mittheilung gemacht, damit dieser Bedenken gegen die Vollstreckung bei dem Vorstand geltend 
machen kann. 
§. 42. 
Die Gefangenen können zwar gegen die von dem Vorstand ihnen zuerkannten Disciplinarstrafen, 
wie gegen dessen Verfügungen überhaupt, nach Maßgabe des §. 11 der Hausordnung bei dem Straf- 
anstaltenkollegium sich beschweren, und es steht den Gefangenen gegen dessen Entscheidungen, wie auch 
gegen eine vom Strafanstaltenkollegium erlassene Strafverfügung, die Beschwerde an das Justizmini- 
sterium zu. Die Erhebung einer Beschwerde hält jedoch den Strafvollzug nicht auf. 
F. 43. 
Den anderen Beamten und den Ofsficianten der Anstalt steht keinerlei Strafbefugniß zu. Jedoch 
ist der Hausmeister (Oberaufseher) befugt, in Fällen, welche ein augenblickliches Einschreiten erheischen, 
die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anzuordnen, wovon aber dem Strafanstaltsvorstand zu weiterer 
Verfügung unverzüglich Anzeige zu erstatten ist. 
Dritter Abschnitt. 
Entlassung der Gefangenen. 
8. 44. 
Am Tage vor der Entlassung wird mit dem Austretenden bezüglich seiner etwaigen Verbind- 
lichkeiten gegenüber der Strafanstaltenverwaltung urkundlich abgerechnet und es wird derselbe dem 
Strafanstaltsvorstande vorgestellt, welcher ihn in der dem einzelnen Fall angemessenen Weise ver- 
abschiedet. 
Am Tage der Entlassung, welche immer ohne Rücksicht auf die Stunde der Einlieferung Mor- 
gens erfolgt, sind von dem Gefangenen die ihm zum Gebrauch überlassenen Einrichtungsgegenstände 
(5. 15 und Beilage II) zurückzugeben; die von der Verwaltung in Verwahrung genommenen Gegen- 
flände (s. 3) werden ihm, soweit ein Anstand nicht obwaltet, gegen Empfangsbescheinigung ausgefolgt 
und es wird ihm auf Verlangen von dem Strafanstaltsvorstand eine Bescheinigung über die Ver- 
büßung der Strafe ausgefertigt. Kann der Gefangene nicht frei entlassen werden, so erfolgt seine 
Entlassung aus der Strafanstalt durch Uebergabe an das Oberamt. 
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach den Umständen mit gerichtlicher Strafe 
oder disciplinarisch geahndet. Für die Richtigkeit der Strafzeitberechnung ist der Strafanstaltsvor- 
siand verantwortlich.
	        
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