Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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noch  nicht  bereinigter  Anstände  und  Streitigkeiten  abzuschließen.  Diese  Abschlüsse  haben
auch  beim  Obwalten  von  Anständen  und  Streitigkeiten  solange  die  Grundlage  bei  Berechnung
  und  Beschaffung  des  Bedarfs  für  die  Aufbringung  der  Anfangsgehalte  nach  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  bilden,  bis  nach  Bereinigung  der  Anstände  und  Schlichtung
der  Streitigkeiten  eine  endgiltige  Feftstellung  solcher  Fassionen  möglich  ist.  Ergeben  sich
hiebei  oder  bei  späteren  Revisionen  der  Fassionen  Mehrungen  oder  Minderungen  der
fassionsmäßigen  Reinerträgnisse,  so  sind  die  erforderlichen  Ausgleichungen  an  den  gemeindlichen
  Leistungen  vorzunehmen.  Der  für  die  Aufbesserung  der  Anfangsgehalte  des  Lehrpersonals
  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  bis  31.  Dezember  1902  erforderliche  Gesammtbedarf
wird  den  Gemeinden  und  Kreisen  aus  Staatsfonds  zur  Verfügung  gestellt.

Haben  einzelne  Bestandtheile  einer  Gemeinde  innerhalb  der  letztverflossenen  zehn  Jahre
vor  dem  Inslebentreten  dieses  Gesetzes  größere  außerordentliche  Aufwendungen  für  Schulzwecke
  machen  müssen,  und  werden  dieselben  im  Laufe  der  nächsten  fünf  Jahre  vom  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  an  neuerdings  zu  solchen  außerordentlichen  Leistungen  für  eine  andere
Schule  der  Gemeinde  herangezogen,  so  soll  die  dadurch  etwa  begründete  Ueberlastung  durch
Gewährung  von  Zuschüssen  aus  Kreismitteln  thunlichst  ausgeglichen  werden.  Kann  auf
diesem  Wege  die  erforderliche  Ausgleichung  nicht  oder  nicht  genügend  herbeigeführt  werden,
und  vermögen  sich  die  Betheiligten  auch  nicht  gütlich  zu  einigen,  so  ist  hierüber  unter  entsprechender
  Anwendung  des  Art.  11  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  vom  8.  August  1878
über  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen
  schiedsrichterliche  Entscheidung  zu  treffen.

Soweit  sich  nicht  aus  Abs.  1  und  2  eine  frühere  Aenderung  ergibt,  werden  mit
1.  Januar  1903  aufgehoben:

das  Gesetz  vom  10.  November  1861,  die  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die
deutschen  Schulen  betreffend,
die  durch  Art.  9  Abs.  2  dieses  Gesetzes  für  die  Pfalz  aufrecht  erhaltenen
älteren  Bestimmungen,
Art.  V  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1819,  die  Umlagen  für  Gemeindebedürfnisse
betreffend,  dieser  in  Ansehung  der  Schulen.
Das  Gesetz  vom  8.  August  1878  über  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
Art.  10  Ziff.  18  erhält  mit  der  Verkündigung  gegenwärtigen  Gesetzes  die  Fassung:
Verbindlichkeit  zur  Errichtung  neuer  Schulen  und  Lehrstellen  auf  Grund  des
Art.  5  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902.  56