Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die von den Gefangenen behufs Befriedigung der gewöhnlichen Lebensbedürfnisse eingegangenen 
Verbindlichkeiten sind in der Negel sofort zu bereinigen. Insbesondere darf die Zahlung für 
die von dem Kostreicher gelieferten Speisen und Getränke nicht länger als acht Tage von deren 
Bezug an gerechnet im Anstande gelassen werden (zu vergl. auch §. 21 der Hausordnung). 
Das Spielen mit Karten, Würfeln u. dergl. ist den Gefangenen nur insoweit gestattet, als das- 
selbe lediglich der Unterhaltung dient. 
Unmäßigkeit im Genusse geistiger Getränke ist strengstens untersagt. 
10. Die Vornahme von Beschäftigungen, welche sich mit der Ordnung, Ruhe und Sicherheit der 
Anstalt nicht vertragen, ist verboten. 
Die Uebertretung der vorstehenden Vorschriften sowie der Ordnung der Strafanstalt überhaupt 
wird nach Maßgabe der gesetzlichen und hausordnungsmäßigen Bestimmungen bestraft werden. 
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□ 
Beilage II. 
Regulativ 
für die 
Bekleidung der unvermöglichen Festungshaftgefangenen. 
1. Unvermögliche Gefangene erhalten im Bedürfnißfalle von der Strafanstalt: 
a) männliche Gefangene 
einen einfachen ihren bürgerlichen Verhältnissen entsprechenden Anzug, je nach Bedarf einfach oder 
doppelt, bestehend in Rock oder Juppe, Weste, Beinkleidern, Hut oder Kappe, 1 Paar Lederstiefel 
oder Bundschuhe, 1 Paar Hosenträger, 1 Halstuch; 
sodann an Waschstücken und Leibweißzeug: 
3 leinene oder baumwollene Hemden, 
2 Unterjacken, 
2 Unterhosen, 
3 Paar Socken, baumwollene oder wollene, je nach der Jahreszeit, 
3 Taschentücher. 
b) weibliche Gefangene 
einen einfachen ihren bürgerlichen Verhältnissen entsprechenden Anzug, je nach Bedarf einfach oder 
doppelt, bestehend in einem vollkommenen Oberkleide, Schürze, Unterrock, Halstuch, Kopfbedeckung, 
1 Paar Schuhe; 
sodann an Waschstücken und Leibweißzeug: 
3 Hemden aus Leinen oder Baumwollzeng, 
3 Paar Strümpfe aus Baumwollen= oder Schafwollengarn je nach der Jahreszeit, 
3 Taschentücher.
	        
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