170
g. 24.
Zu einzelnen häuslichen Verrichtungen in den Gefängnißräumen darf sich der Gefangenw
übrigens unter seiner beständigen genauen Aufsicht, der Beihilfe von Dienstboten oder seiner *
lienglieder bedienen. Er bleibt aber nicht nur für alles selbst verantwortlich, sondern darf daun-
sondere auch zu den Untersuchungsgefangenen, weder ein Mitglied seiner Familie noch einen
boten anders als in seiner Begleitung eintreten lassen. Sien
Außerdem hat der Gefangenwärter da, wo das Dienstpersonal nicht aus mehreren Bedienf
besteht, in Fällen nöthiger Aushilfe z. B. bei etwa angezeigt erscheinenden nächtlichen Besuche ien
Gefängniß, bei dem Besuch oder Vorführen gefährlicher Gefangener ꝛc. einen tauglichen M am «
Voraus dem Gerichtsvorstand als Gehilfen zu bezeichnen, welcher solchen, wenn kein Anstanoe
waltet, in dieser Eigenschaft zu bestätigen und zu verpflichten hat.
Was die Bestellung von Stellvertretern für die Gefangenwärter anlangt, so findet ir
Betracht die Verfügung des Justizministeriums vom 23. Februar 1892, betreffend die B
von Stellvertretern für die Amtsgerichtsdiener, Amtsblatt S. 16, entsprechende Anwendung.
Soweit es sich übrigens um Angestellte handelt, welche lediglich im Gefängnißdienst beschäf.
sind, tritt an Stelle des in Ziff. 2 und 3 der Justizministerialverfügung vom 23. Februar
genannten Justizministeriums das Strafanstaltenkollegium, ferner eventuell an Stelle der in
erwähnten amtsgerichtlichen Kanzleikostenkasse die Gefängnißkasse und kommt die Ziff. 5 iene
fügung in Wegfall.
diese
estellu
Biß.
r V.
8. 26.
Das Tabakrauchen im Dienst ist verboten.
Die dem K. Landjägercorps angehörigen Officianten in den amtsgerichtlichen Gefängnisse
Regiebetrieb haben stets die Dienstkleidung zu tragen. sen
8. 26.
Den Gefangenen gegenüber hat der Gefangenwärter ein ernstes und festes, dabei aber
und wohlwollendes Verhalten zu beobachten. Bei der Gefangenenbehandlung ist die Pers dere“
des einzelnen, seine Bildung und seine Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft zu berncstaltnn
Dlrg.
Die Bevorzugung einzelner Gefangener ist dem Gefangenwärter untersagt.
Er hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß sich die Gefangenen strenge nach den Ha
betragen. Ordnungswidrigkeiten der Gefangenen hat er entgegenzutreten, im Uebrigen a
Weitere dem Gefängnißvorstand, welchem je nach Lage der Umstände sofort oder beim »sp-
Rapport Anzeige zu erstatten ist, zu überlassen. Will sich ein Gefangener über die ihm ächn
gewordene Behandlung beschweren, so hat der Gefangenwärter auf Verlangen des Gefanger *“
Gefängnißvorstand bei Strafvermeidung in thunlicher Zeitkürze in Kenntniß zu setzen. (S en
letzter Absatz.) 1
Usreg.
ber Ql..
8. 27.
Dem Gefangenwärter ist jeder private oder gar vertrauliche Verkehr mit den G
untersagt. Insbesondere darf er unter keinerlei Vorwand Kauf-, Tausch= oder Darleher
mit den Gefangenen eingehen.
efange-
iSgesch.