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Den eine Gefängnißstrafe verbüßenden Gefangenen wird die Erlaubniß zur Selbstbeschäft
nur ertheilt, wenn sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und Zuchthau «
nicht verbüßt haben. Zur Ertheilung dieser Erlaubniß ist die Genehmigung des S
kollegiums einzuholen.
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S. 78.
Mit dem eingeführten Arbeitsbetrieb ist nach Thunlichkeit ein angemessener Reinertra *
zielen. Der Ertrag der Arbeit fließt in die Staatskasse. "“
Die Höhe der Arbeitslöhne, der Preise der Fabrikate 2c. 2c. wird nach Anhörun
fangenwärters von dem Gefängnißvorstand festgesetzt. (Vergl. übrigens unten Abs. 6.)
Die Unterbietung der freien Arbeit ist ausgeschlossen.
Nur für öffentliche Behörden darf nöthigen Falls um jeden Preis, welcher noch ein
besonderen Verhältnisse dieser Art von Gefangenenarbeit annehmbaren Ertrag gewährt,
werden.
Aeußersten Falls ist es, wenn anders der Arbeitsbetrieb nicht fortgeführt werden kann
für öffentliche Behörden unentgeltlich arbeiten zu lassen. "
Bei Taglohnsarbeiten, welche aus der amtsgerichtlichen Kanzleikostenkasse bezahlt werden
Spalten von Kanzleiholz, Fertigung von Schreibwerk für die Kanzlei u. s. w.), ist für m
Taglohn von 60 Pf., für Frauen von 40 Pf. in Berechnung zu nehmen.
Die. Arbeiten für die amtsgerichtlichen Gefängnisse selbst erfolgen unentgeltlich.
Auch ist der Gefängnißvorstand ermächtigt, in den geeigneten Fällen dem Gefangen
Heranziehung von Gefangenen zur Verrichtung von häuslichen, mit dem Gefängnißbetri
sammenhang stehenden Arbeiten, welche im Interesse des Gefangenwärters liegen, zu gest
daß der Gefangenwärter hiefür eine Entschädigung zu leisten hätte. Anderer Seits ist j
ständen die Auferlegung einer diesbezüglichen Gegenleistung nicht ausgeschlossen.
Bei etwaiger Verwendung der Gefangenen zu Geschäften in dem Amtsgerichtsgebände
nicht mit dem Gefängnißbetrieb in Zusammenhang stehen und welche der Amtsgerichts
seinen Gehalt zu besorgen hat (z. B. Reinigung und Heizung der Kanzleigelasse), ist von
gerichtsdiener ein entsprechender Taglohn zu bezahlen.
8. 79.
Bei jedem amtsgerichtlichen Gefängniß wird eine besondere Arbeitsverdienstkasse geführt
8. 80.
Aus dieser Arbeitsverdienstkasse werden zunächst die mit dem Arbeitsbetrieb verbunde
gedeckt.
Sodann können aus den Mitteln dieser Kasse in den hiezu geeigneten Fällen den Ge
Arbeitsbelohnungen (Arbeitsprämien, Kostzulagen) bewilligt werden. efan
Je nach Fleiß und Leistung darf der Gefängnißvorstand aus dem Arbeitsertrag den G.
eine Arbeitsbelohnung in Geld (Arbeitsprämie) von 1 bis 15 Pf. täglich gewähren. efan.
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