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Die Führung der Arbeitsbücher, welche zugleich als Einzugsregister dienen, liegt bei den
Amtsgerichten Stuttgart Stadt und Ulm dem Gefängnißinspektor, bei den übrigen Amtsgerichten
dem Gefangenwärter unter Anleitung und Unterstützung durch den kassenführenden Amtsgerichts-
schreiber, ob.
In dem Formular F können für Bestellungen solcher Arbeitgeber, welche Gefangene längere
zeit hindurch mit Arbeiten derselben Art beschäftigen, besondere Blätter bezeichnet werden.
In dem Formular G ist für jeden Arbeitsbetrieb mindestens ein Doppelblatt zu bestimmen.
Sollen Materialien, welche für einen Arbeitsbetrieb angeschafft sind, in einem andern Arbeits-
betrieb verwendet werden, so ist dies unter der Voraussetzung entsprechenden Vermerks in dem
Arbeitsbuch für Arbeiten in eigener Regie in dem Abschnitt 1 „Materialien“ unter Spalte 3 und bei
dem anderweitigen Arbeitsbetrieb in dem Abschnitt II „Anfertigung der Arbeiten“ unter Spalte 1c
zugelassen.
Am Schlusse des Etatsjahrs sind die Arbeitsbücher abzuschließen.
Die am Schlusse des Etatsjahrs noch nicht erledigten Bestellungen werden aus dem abge-
schlossenen Arbeitsbuch für Bestellungen auf fremde Rechnung in das betreffende neue Arbeitsbuch
ubertragen.
Die in dem abgeschlossenen Arbeitsbuch für Arbeiten in eigener Regie verzeichneten, aber noch
nicht zur Arbeit abgegebenen Arbeitsmaterialien sowie die gefertigten, aber noch nicht verkauften
Waaren werden in gleicher Weise in das neuangelegte Arbeitsbuch für Arbeiten in eigener Regie
ubertragen, aus welchem Anlaß auch am Schluß des Etatsjahrs von dem Gefängnißvorstand ein
Sturz der vorhandenen, noch nicht abgegebenen Arbeitsmaterialien sowie der gefertigten aber noch
nicht verkauften Waaren vorzunehmen ist; eine Abschrift des aufzunehmenden Sturzprotokolls, in
welchem der Werth der ausgenommenen Gegenstände festzustellen ist, ist der Arbeitsverdienstkasse-
Rechnung als Beilage anzuschließen.
Die in den Arbeitsbüchern am Schlusse eines Etatsjahrs etwa nachgewiesenen Aktivausstände
sind in einem besonderen Verzeichniß nachzuführen; übrigens ist dafür Sorge zu tragen, daß thunlichst
wenige Aktivausstände nachgeführt werden müssen.
8. 87.
Sämmtliche Einnahmen und Ausgaben sind sofort in dem von den Gefängnisinspektoren bei den
Amtsgerichten Stuttgart Stadt und Ulm, bei den übrigen Amtsgerichten von den kassenführenden
Amtsgerichtsschreibern geführten Kassentagbuche nach der Zeitfolge geordnet einzutragen. Nur die
Auslagen für die Arbeitsbelohnungen (Arbeitsprämien und Kostzulagen) der Gefangenen werden
lediglich mit der Monatssumme vorgetragen. (S. unten 8. 88 Abs. 4, 6.)
S. 88.
Das Verzeichniß der Arbeitsprämien der Gefangenen wird nach Formular H von den Gefängniß-
inspektoren bei den Amtsgerichten Stuttgart Stadt und Ulm, bei den übrigen Amtsgerichten von