Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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vorher  in  ärztlicher  Behandlung  gestanden  sind,  ist  jedoch  nachträglich  ein
Zeugniß  des  behandelnden  Arztes  einzuverlangen;

b)  wenn  die  Beibringung  der  Zustimmung  eines  der  nächsten  Angehörigen  oder  des
etwaigen  Vormunds  nicht  thunlich  ist:

ein  Aufnahmeantrag  des  Oberamts,  in  dessen  Bezirk  der  Kranke  sich  zur

Zeit  aufhält,  und  ein  von  dem  Oberamtsarzt  ausgestelltes  Zeugniß,  welches  die
Dringlichkeit  der  sofortigen  Aufnahme  im  Interesse  des  Kranken  oder  aus  polizeilichen
  Gründen  nachweist.

Der  Betrag  der  Verpflegungskosten  dritter  Klasse  muß  in  beiden  Fällen  auf  mindestens
  sechs  Wochen  vorgeschossen  oder  von  einer  öffentlichen  Behörde  zugesichert  sein.

Der  Direktion  der  Anstalt  bleibt  die  Prüfung  der  Dringlichkeit  der  Aufnahme  vorbehalten.
  Ueber  den  erfolgten  Eintritt  ist  dem  Medizinalkollegium  alsbald  Bericht  zu
erstatten.  Gleichzeitig  mit  der  vorläufigen  Aufnahme  sind  die  Verhandlungen  zur  Herbeiführung
  der  endgiltigen  Aufnahme  gemäß  den  8§.  12,  13  und  14  einzuleiten,  und
es  sind  nach  Abschluß  derselben  die  Akten  dem  Medizinalkollegium  behufs  weiterer  Verfügung
  vorzulegen.

S.  16.

I.  Im  Fall  des  Widerspruchs  der  in  §.  12  Ziffer  4  erwähnten  Personen  kann  ein
Kranker  durch  Verfügung  der  Regierung  des  Kreises,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz  oder
in  Ermanglung  eines  solchen  seinen  Anfenthalt  hat,  in  eine  Staatsirrenanstalt  eingewiesen
  werden,  wenn  er

1)  für  sich  oder  andere  gefährlich  oder  für  die  öffentliche  Sittlichkeit  anstößig  ist,  oder

2)  in  einem  Zustand  der  Pflegebedürftigkeit  sich  befindet,  der  zur  Folge  hat,  daß

er  außerhalb  einer  Irrenanstalt  verwahrlost  oder  gefährdet  wird.

Hinsichtlich  des  Zutreffens  der  einen  dieser  beiden  Voraussetzungen  muß  ein  eingehendes,
  auf  hinreichende  persönliche  Beobachtung  gestütztes  Gutachten  des
Oberamtsarztes  vorliegen,  welches  der  Vorschrift,  betreffend  die  ärztlichen  Berichte  über
die  in  die  Irrenanstalten  aufzunehmenden  Geisteskranken  (s.  Anlage  zu  §.  12  Ziffer  3),
entspricht.

Außerdem  sind  die  in  S.  12  Ziffer  1—3  aufgeführten  Nachweise,  insbesondere,  wenn
der  Kranke  noch  durch  einen  anderen  Arzt  als  den  Oberamtsarzt  untersucht  oder  behandelt
  worden  ist,  auch  ein  Zeugniß  dieses  Arztes  beizubringen.  Das  vom  Gemeinderath

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