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im Fall der Entweichung, der Beurlaubung, Versetzung oder Entlassung und
der Beerdigung von gestorbenen Pfleglingen entstehenden Aufwands.
Für die unter lit. a und b erwähnten besonderen Kosten kann übrigens zwischen
den Angehörigen beziehungsweise den öffentlichen Kassen, welche die Kosten der Verpfleg-
ung des Kranken zu bezahlen haben, und der Anstaltsdirektion ein von dem Medizi-
nalkollegium zu genehmigendes Aversum vereinbart werden.
Gesellschafter oder eigene Bedienung können nur mit Zustimmung der Direktion
und gegen sichergestellten vollen Ersatz des der Anstalt erwachsenden Aufwandes eintreten.
S. 19.
Vermögenslose, von einem inländischen Armenverband ohne Ersatz zu unterstützende
Geisteskranke, deren Leiden Aussicht auf Heilung bietet, werden, so lange der Staats-
finanzetat die erforderlichen Mittel darbietet, auf die Dauer von sechs Monaten unent-
geltlich in die Staatsirrenanstalten aufgenommen, wenn die Aufnahme unmittelbar nach
dem Ausbruch der Krankheit nachgesucht und im Falle der Gewährung auch sofort voll-
zogen wird. Ebenso kann unter vorstehenden Voraussetzungen die sechsmonatliche unent-
geltliche Verpflegung auch unbemittelten inländischen Kranken, welche nicht in öffentlicher
Armennnterstützung stehen, bewilligt werden.
Gesuche um unentgeltliche Verpflegung auf die Dauer von sechs Monaten sind mit
einem amtlich beglaubigten Nachweis über die Vermögens= und Einkommensverhältnisse
des Kranken und seiner alimentationspflichtigen Angehörigen zunächst bei der betreffenden
Anstaltsdirektion einzureichen.
Die unentgeltliche Aufnahme erstreckt sich auf die Freilassung von der Bezahlung
des Verpflegungsgeldes, nicht aber auch auf die Befreiung von den in §. 18 lit. a—c#
genannten Nebenkosten.
§. 20.
Die Kranken, deren Aufnahme in die Anstalt genehmigt oder bezüglich welcher eine
Einweisungsverfügung gemäß §. 16 ergangen ist, werden von der Direktion einberufen.
Vor der Verbringung derselben in die Anstalt ist, wenn immer möglich, der Direktion
rechtzeitig von der Ankunftszeit Nachricht zu geben.
Bezüglich der Ueberführung von Geisteskranken in eine Anstalt sind neben den
Bestimmungen des §. 20 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom
15. November 1892 (Reichsgesetzblatt S. 923) und des §. 68 Ziffer 1 der Postordnung