Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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im Fall der Entweichung, der Beurlaubung, Versetzung oder Entlassung und 
der Beerdigung von gestorbenen Pfleglingen entstehenden Aufwands. 
Für die unter lit. a und b erwähnten besonderen Kosten kann übrigens zwischen 
den Angehörigen beziehungsweise den öffentlichen Kassen, welche die Kosten der Verpfleg- 
ung des Kranken zu bezahlen haben, und der Anstaltsdirektion ein von dem Medizi- 
nalkollegium zu genehmigendes Aversum vereinbart werden. 
Gesellschafter oder eigene Bedienung können nur mit Zustimmung der Direktion 
und gegen sichergestellten vollen Ersatz des der Anstalt erwachsenden Aufwandes eintreten. 
S. 19. 
Vermögenslose, von einem inländischen Armenverband ohne Ersatz zu unterstützende 
Geisteskranke, deren Leiden Aussicht auf Heilung bietet, werden, so lange der Staats- 
finanzetat die erforderlichen Mittel darbietet, auf die Dauer von sechs Monaten unent- 
geltlich in die Staatsirrenanstalten aufgenommen, wenn die Aufnahme unmittelbar nach 
dem Ausbruch der Krankheit nachgesucht und im Falle der Gewährung auch sofort voll- 
zogen wird. Ebenso kann unter vorstehenden Voraussetzungen die sechsmonatliche unent- 
geltliche Verpflegung auch unbemittelten inländischen Kranken, welche nicht in öffentlicher 
Armennnterstützung stehen, bewilligt werden. 
Gesuche um unentgeltliche Verpflegung auf die Dauer von sechs Monaten sind mit 
einem amtlich beglaubigten Nachweis über die Vermögens= und Einkommensverhältnisse 
des Kranken und seiner alimentationspflichtigen Angehörigen zunächst bei der betreffenden 
Anstaltsdirektion einzureichen. 
Die unentgeltliche Aufnahme erstreckt sich auf die Freilassung von der Bezahlung 
des Verpflegungsgeldes, nicht aber auch auf die Befreiung von den in §. 18 lit. a—c# 
genannten Nebenkosten. 
§. 20. 
Die Kranken, deren Aufnahme in die Anstalt genehmigt oder bezüglich welcher eine 
Einweisungsverfügung gemäß §. 16 ergangen ist, werden von der Direktion einberufen. 
Vor der Verbringung derselben in die Anstalt ist, wenn immer möglich, der Direktion 
rechtzeitig von der Ankunftszeit Nachricht zu geben. 
Bezüglich der Ueberführung von Geisteskranken in eine Anstalt sind neben den 
Bestimmungen des §. 20 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 
15. November 1892 (Reichsgesetzblatt S. 923) und des §. 68 Ziffer 1 der Postordnung
	        
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