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2 Paar Schuhe,
3 Paar baumwollene I
3 Paar wollene |A Strümpfe,
3 Bettjacken.
Fehlendes oder in nicht ganz entsprechendem Zustande Befindliches wird auf Kosten
der Vertreter des Kranken von der Anstalt angeschafft.
III. Behandlung und Verpflegung der Kranken in der Anstalt.
S§. 23.
Die möglichst sorgfältige und menschenfreundliche Behandlung der Kranken bildet
die erste Pflicht aller Beamten und Bediensteten der Anstalt. In erster Linie ist hiefür
die Dienstinstruktion für die Direktoren der Staatsirrenanstalten, weiter die Dienstan-
weisung für die Aerzte und das Personal maßgebend. Auf die pünktlichste Befolgung
dieser Dienstanweisungen unter Beachtung aller Fortschritte der Irrenheilkunde hat der
Direktor sorgfältig zu achten; gegen Zuwiderhandlungen hat er sofort einzuschreiten.
Jede Mißhandlung der Kranken ist durchaus verboten. Dagegen ist im gesammten
Dienst auf genaue Einhaltung der Ordnung streng zu halten.
. 24.
Die Verköstigung ist in genügender Menge nach Maßgabe der hierüber erlassenen
Bestimmungen, in guter und gesunder Beschaffenheit und reinlicher Zubereitung zu
reichen. Die durch den Krankheitszustand einzelner Verpflegter begründeten Abweichungen
hat der Arzt zu verordnen.
§. 25.
Auf körperliche Reinlichteit der Kranken, auf Sauberkeit in Kleidung, Betten und
in allen Räumen, ebenso auf gehörige Lüftung ist sorgfältigst Bedacht zu nehmen. Zer-
rissene Kleidungsstücke sind sofort wieder in Stand zu setzen.
S. 26. .
Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungsklassen haben gleichen Antheil an
allen vorhandenen Heilmitteln und auf alle soll derselbe Fleiß und dieselbe Aufmerk-
samkeit des Arztes verwendet werden.
§. 27.
Zur Besichtigung der Anstalt und der zu ihr gehörigen Gärten und Höfe ist die
Erlaubniß der Direktion erforderlich, welche, falls nicht blos Neugier, sondern wirkliches