Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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2  Paar  Schuhe,
3  Paar  baumwollene  I
3  Paar  wollene  |A  Strümpfe,
3  Bettjacken.
Fehlendes  oder  in  nicht  ganz  entsprechendem  Zustande  Befindliches  wird  auf  Kosten
der  Vertreter  des  Kranken  von  der  Anstalt  angeschafft.

III.  Behandlung  und  Verpflegung  der  Kranken  in  der  Anstalt.
S§.  23.

Die  möglichst  sorgfältige  und  menschenfreundliche  Behandlung  der  Kranken  bildet
die  erste  Pflicht  aller  Beamten  und  Bediensteten  der  Anstalt.  In  erster  Linie  ist  hiefür
die  Dienstinstruktion  für  die  Direktoren  der  Staatsirrenanstalten,  weiter  die  Dienstanweisung
  für  die  Aerzte  und  das  Personal  maßgebend.  Auf  die  pünktlichste  Befolgung
dieser  Dienstanweisungen  unter  Beachtung  aller  Fortschritte  der  Irrenheilkunde  hat  der
Direktor  sorgfältig  zu  achten;  gegen  Zuwiderhandlungen  hat  er  sofort  einzuschreiten.

Jede  Mißhandlung  der  Kranken  ist  durchaus  verboten.  Dagegen  ist  im  gesammten
Dienst  auf  genaue  Einhaltung  der  Ordnung  streng  zu  halten.

.  24.

Die  Verköstigung  ist  in  genügender  Menge  nach  Maßgabe  der  hierüber  erlassenen
Bestimmungen,  in  guter  und  gesunder  Beschaffenheit  und  reinlicher  Zubereitung  zu
reichen.  Die  durch  den  Krankheitszustand  einzelner  Verpflegter  begründeten  Abweichungen
hat  der  Arzt  zu  verordnen.

§.  25.

Auf  körperliche  Reinlichteit  der  Kranken,  auf  Sauberkeit  in  Kleidung,  Betten  und
in  allen  Räumen,  ebenso  auf  gehörige  Lüftung  ist  sorgfältigst  Bedacht  zu  nehmen.  Zerrissene
  Kleidungsstücke  sind  sofort  wieder  in  Stand  zu  setzen.

S.  26.  .

Die  Kranken  aus  den  verschiedenen  Verpflegungsklassen  haben  gleichen  Antheil  an
allen  vorhandenen  Heilmitteln  und  auf  alle  soll  derselbe  Fleiß  und  dieselbe  Aufmerksamkeit
  des  Arztes  verwendet  werden.

§.  27.

Zur  Besichtigung  der  Anstalt  und  der  zu  ihr  gehörigen  Gärten  und  Höfe  ist  die

Erlaubniß  der  Direktion  erforderlich,  welche,  falls  nicht  blos  Neugier,  sondern  wirkliches