Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

310 
8. 7. 
Die Auslagen für Zeichenpapier und gedruckte Formulare werden den Feldmessern 
in ihrem wirklichen Betrage ersetzt. Eine besondere Vergütung für andere Schreib- und 
Zeichnungsmaterialien, sowie für Meß= und Absteckstäbe, Meßstangen, Kreuzscheiben 
Blei= und Kanalwaagen findet nicht statt. Dagegen darf für die Anwendung kost 
spieligerer Meßapparate eine besondere Vergütung und zwar für den Theodolit von 
1 Mark 40 Pf., für das Nivellirinstrument von 80 Pf. für den ganzen on 
werden. 
Ueberdieß sind Auslagen an Postporto, Botenlöhnen, für den Transport von Gepäd 
insbesondere von Meßinstrumenten und Akten, dem Feldmesser zu ersetzen, wenn deren 
Aufwand nicht zu vermeiden und namentlich zum Meßinstrumententransport neben der 
Meßgehülfen eine weitere Beihülfe nöthig war. n 
8. 8. 
Für einen Meßgehülfen dürfen, wo ein solcher erforderlich war, täglich 3 Mark in 
Rechnung gebracht werden, bei erweislich nothwendigem Mehraufwand aber ist der that 
sächliche Aufwand zu vergüten. a 
Tag angerechne: 
F. 9. 
Werden an einem Tage oder an mehreren Tagen unausgesetzt mehrere einzelne Ge- 
schäfte besorgt, so darf die Anrechnung für dieselben zusammen die für den ganzen Z n. 
aufwand bestimmten Gebühren an Taggeld, Diäten, Reisekosten, Entschädigung ut 
Uebernachten und sonstige Auslagen nicht übersteigen. Die Kosten sind auf die einzel für 
Geschäfte entsprechend zu vertheilen. nen 
S. 10. 
Werden zu den einem Feldmesser übertragenen Arbeiten — abgesehen von dem Falle 
des §. 8 — nichtgeprüfte Gehülfen verwendet, so richten sich die für diese von dem JFer 
messer zu beanspruchenden Taggelder, Diäten und Reisekosten nach den Bestimmun z 
der §§. 2, 4 bis 6 und 9; es dürfen jedoch, soweit es sich nicht um den Ersatz nn 
baaren Auslagen handelt, überall nur drei Viertheile der Gebührensätze in Anrechnung 
gebracht werden; bei Benützung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs darf nur die dritte 
Klasse oder der zweite Platz angerechnet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.