Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Nach diesem Plane ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für 
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reg. Blatt S. 449) eingleisig mit 
der normalen Spurweite von 1,435 m anzulegen. Die Bahn, deren Länge etwa 23,82 Um 
betragen wird, verbindet die Bahnstrecke Reutlingen-Münsingen fortsetzend die obere 
Neckarbahn mit der Donanbahn. Sie schließt sich an den bestehenden Bahnhof in Mün- 
singen, welcher vergrößert wird, an und steigt zunächst in südöstlicher Richtung zu der 
Wasserscheide zwischen Rhein und Donau, um von da ab durch das Heuthal gegen die 
Donau zu fallen. Bei dem Hofe Oberheuthal, wo ein Haltepunkt eingerichtet werden 
wird, überschreitet die Bahn die Staatsstraße nach Ehingen und die Poststraße nach 
Schelklingen und führt zu der südwestlich von dem Pfarrdorf Mehrstetten geplanten 
Haltestelle gleichen Namens. Hierauf biegt die Bahn in das Schandenthal oder untere 
Heuthal ein und gelangt zu dem am unteren Ende dieses Thales gelegenen Dorfe Son 
dernach. In der weiteren Fortsetzung in östlicher Richtung wird das Schmiechthal und 
östlich vom Dorfe Hütten die für diesen Ort anzulegende Haltestelle erreicht. Weiter 
thalabwärts überschreitet die Bahn dreimal die Schmiech und zieht sich durch das Schmiech- 
thal an den Weilern Thalsteußlingen und Theuringshofen vorüber auf das Pfarrdorf 
Schmiechen zu. Nach Kreuzung der Staatsstraße nach Blaubeuren legt sich die Bahn 
an die Donaubahn auf der linten Seite an und endigt auf dem Bahnhof Scheltlingen 
welcher als Anschlußbahnhof umgebaut wird. Die Orte Sondernach, Thalsteußlingen 
und Schmiechen sollen, wie bis jetzt angenommen ist, Haltepunkte erhalten. "6“ 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn 
verwaltung durch die Bauabtheilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 6. Mai 1899. 
Wilhelmn. 
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer.
	        
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