Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

Anlage. 
326 
Nachweisung 
derjenigen Behörden, welche im Ressort der Königlich Sächsischen Militärverwaltung bei der Pfändung 
des Diensteinkommens von Offizieren") und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensione. 
dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden. Ge 
bührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärver 
waltung berufen sind, den Reichs-Militär-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. * de. 
Civilprozeßordnung zu vertreten. « 
  
  
  
  
  
  
Ums-—- - · — — 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkun 
Nr. Len. 
â — 
A. Betreffs der altiven Offiziere und 
Beamten: 
I. den Regimentsk d „den Kom- Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei ä 
mandeuren der selbständigen (nicht der ihnen unterstellten, Gehalt empfang- Lichndeung der 
regimentirten) Bataillone, der Unter- enden Offiziere und Beamteneenschließ= der l# mureur 
ffizierschule und der Unteroffizier-V lich der aggregirten Offiziere; jedoch mit Truppenthante de 
schule sowie den Kommandeuren der Ausnahme der a la suite der Truppen- enden ile ie 
Landwehrbezirke und dem Vorstande theile stehenden Offiziere. at die Zus# er 
des Bekleidungsamts. an das K Vellun 
teriu iin 
II Bei Pfändung des Diensteinkommens mn (siehe Au 
der Militär-Intendantur des betreffen 
den A korps (K Intendantt 
) 
J 
  
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) Soweit die Nachweisung keine besonderen Be 
auch die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) inbegri 
* ) 6§. 829 ff. der Civilprozeßordnung in 
der Regimentskommandeure, der Kom- 
mandeure der selbständigen (nicht regi- 
mentirten) Bataillone, der Unteroffizier- 
schule und der Unteroffizier-Vorschule; 
2. der Auditeure und Militärgerichts-Ak- 
tuarien; 
des Korps-Generalarztes und des bei 
diesem fungirenden Ober= oder Assistenz- 
arztes, der Generaloberärzte, der Gar- 
aisovtärzre des Korps-Stabsapothekers 
sowie des Garnisonapothekers; 
der Militär-Oberpfarrer, der Divisions= 
und Garnisonpfarrer sowie der Divi- 
sions= und Garnisonküster; 
des Korps-Roßarztes; 
.der °## majore; 
44 der Militär-Intendantur-Beamten mit 
Auspnahme des Militär-Intendanten; 
8. der Beamten der Proviantämter; 
., der Beamten der Garnisonverwaltungen; 
10.) der Beamten des Garnison-Bauwesens; 
11.|der Beamten der Garnisonlazarethe. 
22 
— 
- 
  
  
Wegen des Militär 
1 # ⁊ 
tendanten siehe 
timmungen enthält, sind unter d i . 
sl g hält, si nter der Bezeichnung „Offiziere 
er vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung.
	        
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