327
F — — — — —
sende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
t.
III. dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens
sämmtlicher übrigen unter den Nummern
Al und II nicht inbegriffenen
Offiziere und Beamten der Militärverwaltung.
B. Betreffs der Pension u. s. w. beziehenden
Offiziere und Beamten:
derjenigen Behörde, auf deren An- Bei Pfändung der Pension und des
weisung die nebenstehend aufgeführ= sonstigen aus Reichs-Militärfonds
ten Personen ihre Pensions= r2c. Ge- fließenden Einkommens:
bührnisse empfangen, d. i. 1
alsdem Kriegsministerium. 1. der sämmtlichen mit Pension zur Disposition
gestellten Offiziere und oberen
1 ilitärbeamten;
2.] der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten
oberen Beamten der Militärverwaltung;
3. der sämmtlichen mit Pension gänzlich
bverabschiedeten Offiziere und oberen
Beamten der Militärverwaltung;
D#?der Militär-Intendantur des Armee- der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten
korps (Korps-Intendantur), in dessen oodermit Pension gänzlich verabschiedeten
Bereiche die Betreffenden wohnen.8) unteren Beamten der Militärverwaltung.
C. Betreffs der Hinterbliebenen von
Personen des Soldatenstandes und
derjenigen Behörde, auf deren An- Bei Pfändung des aus Militärfonds
weisung die nebenstehend aufgeführten fließenden Einkommens (Wittwen= und
Personen ihre Pensions= 2c. Gebühr- Weaisenpension aus der Königlich sächsinisse
empfangen, d. i. schen Militär-Wittwen= und Waaisenkasse,
Wittwen-und Waisengeld, Unfallrenten,
gesetzliche Beihülfen) der Hinterbliebenen
von
)dem Kriegsministerium. 1. Offizieren und oberen Beamten der
Militärverwaltung;
bo], der Militär-Intendantur des Armee-2. Personen des Unteroffiziers= und Solkorps
(Korps-Intendantur), in dessen "/ datenstandes sowie von unteren Beam-Bereiche
die Betreffenden wohnen.“) ten der Militärverwaltung.
auf die außerhalb Sachsens wohnenden
1
sähhsichen
2) Der
un
auf alle
355 auf
*
(1.
von Personen des
auch in Ansehung der
6)
außerhalb rc.
65 Unter-
Das rc. von
offiziers= und