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auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu angemessenen
Termin bestimmen und nach dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen au-
Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafer
bis zu 1000 Mark für den einzelnen Fall einschreiten, denen sich der Unternehmer alr
konzessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft.
S. 21.
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des Königliche,
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalter
aufgeben. "
Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfau:
die Genehmigung einzuholen. «
§. 22.
Die Konzession wird auf die Dauer von neunzig Jahren, vom Zeitpunkt der B.
triebseröffnung der Bahn an gerechnet, verliehen. Nach Ablauf dieser Frist gehen d.
Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigenthum des Staats über.
g. 23.
Falls die Regierung gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend ##
Bau von Eisenbahnen, die Abtretung der Bahn an den Staat verlangt, so ist sie de
rechtigt, gleichzeitig die zur Zeit der Abtretung vorhandenen beweglichen Gegenständ.
an Transportmaterial, Betriebsgeräthschaften, Vorräthen r2c. gegen Erstattung des von
Sachverständigen festgestellten Werths an sich zu ziehen.
Die Größe des von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten An
kapitals, das demselben zu ersetzen ist, wird alsbald nach Vollendung der Bahn
gemittelt (vergl. S. 8).
Sollten bei der Erwerbung durch den Staat die Bahn oder ihre Zubehörden sich
in schlechtem Zustande befinden, so wird der Aufwand für die vollständige Instandsetzun.
derselben, welcher nöthigenfalls durch Sachverständige ermittelt wird, an dem zu erstatten
den Anlagekapital abgezogen.
Ist die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich, so haben das Königliche Mini
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, der Unter
lage
aus