385
Art. 8.
Das Gesetz, betreffend die Pensionsberechtigung des Wohnungsgenusses für Be-
zirksbeamte, vom 1. Juli 1876 (Reg. Blatt S. 264) findet auf den Wohnungsgenuß
oder die Miethzinsentschädigung derjenigen Bezirksbeamten keine Anwendung, welche
vom 1. April 1899 an den Kollegialräthen ihres Departements im Gehalt gleichgestellt
werden.
Art. 9.
Bei den Straßenbauinspektoren einschließlich der Bauinspektoren der Ministerial-
abtheilung für den Straßen= und Wasserbau, den Kulturingenieuren der Zentralstelle
für die Landwirthschaft, den Bezirksbauinspektoren, den Bauinspektoren und Maschinen-
inspektoren der Eisenbahnverwaltung, sowie den Oberpostmeistern einschließlich des Brief-
postinspektors bei dem Postamt Nr. 1 in Stuttgart wird der Genuß der mit dem Amt
verbundenen Wohnung oder die Miethzinsentschädigung dem Gehalt (Art. 11 Ziff. 1
des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Rechtsverhältnisse der Staatsbe-
amten 2c.) für den Fall der Versetzung, Quieszirung oder Pensionirung gegen die
entsprechenden Leistungen zur Wittwenkasse (Art. 57 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 des genann-
ten Gesetzes) mit 400 -¾ zugerechnet.
Ebenso wird im Fall einer Miethzinsentschädigung ohne Rücksicht auf deren wirk-
lichen Betrag auch bei Bemessung des Sterbenachgehalts der Hinterbliebenen (Art. 54
des genannten Gesetzes) der Betrag von 400 “ zu Grund gelegt.
Vorstehende Bestimmung tritt in Ergänzung des Art. 1 des Gesetzes vom 1. Juli
1876, betreffend die Pensionsberechtigung des Wohnungsgenusses für Bezirksbeamte
(Reg. Blatt S. 264), mit dem 1. April 1899 in Wirksamkeit.
Art. 10.
Die Revisionsgeometer der Zentralstelle für die Landwirthschaft (Kap. 34 Tit. 12
lit. b) werden unter die auf Lebenszeit angestellten Beamten eingereiht.
Art. 11.
Für die ständischen Beamten werden folgende Jahresgehalte bestimmt: