Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art.  4.

Das  einen  Bestandtheil  der  Restverwaltung  bildende  Betriebs=  und  Vorrathskapital
der  Staatshauptkasse  wird  auf  8  000  000  4  festgesetzt.

Zur  Verstärkung  dieses  Betriebs-  und  Vorrathskapitals  dürfen  in  der  Finanzperiode
1899  und  1900  und  in  den  auf  den  Schluß  dieser  Finanzperiode  folgenden  vier  ersten
Monaten  der  nächsten  Finanzperiode,  insolange  für  die  letztere  ein  Finanzgesetz  noch
nicht  erlassen  ist,  Schatzanweisungen  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von
5  000  000  4  hinaus,  ausgegeben  werden.

Art.  5.

Die  Schatzanweisungen  werden  auf  die  Staatsschuldenkasse  lautend  von  der  ständischen
Schuldenverwaltungsbehörde  unter  Mitwirkung  Unseres  Finanzministeriums  ausgefertigt.

Die  Ausgabe  derselben  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  bewirken,  dem  die
Bestimmung  des  Zinssatzes  und  der  Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  1.  Oktober  1901
nicht  überschreiten  darf,  überlassen  wird.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann  der  Betrag
  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten
Schatzanweisungen,  ausgegeben  werden.

Art.  6.

Der  in  Art.  4  genannte  Maximalbetrag  der  auszugebenden  Schatzanweisungen
darf  je  nach  Bedarf  um  die  für  die  Verzinsung  derselben  erforderlichen  Beträge,  welche
ebenfalls  durch  Schatzanweisungen  zu  bestreiten  sind,  überschritten  werden.

Die  zur  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen  Mittel  sind  der  Staatsschuldenkasse
  aus  den  bereitesten  Staatseinkünften  zu  überweisen,  nöthigenfalls  durch  ein
Staatsanlehen  aufzubringen.

Art.  7.  ç

Die  Schatzanweisungen  verjähren  binnen  fünf  Jahren,  von  dem  in  jeder  derselben
auszudrückenden  Fälligkeitstermin  an  gerechnet,  ohne  daß  es  eines  öffentlichen  Aufrufs
bedarf.  Sie  gelten  als  gekündigte  Staatsschuldscheine  im  Sinne  des  Gesetzes  vom
18.  August  1879  (Reg.  Blatt  S.  221).

Die  Einschreibung  auf  den  Namen  der  Inhaber  findet  nicht  statt.