Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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schriften (Art. 21 dieses Gesetzes und §. 11 der Grundbuchordnung) zu gestatter 
sowie auf Verlangen Abschriften zu ertheilen und zu beglaubigen. 
Sind in der Gemeinde mehrere Rathsschreiber angestellt, so bestimmt der Gemeinde 
rath denjenigen Rathsschreiber, welcher die in Abs. 1 bezeichneten Geschäfte vorzu 
nehmen hat. 
Art. 9. 
Anträge, welche bei dem Grundbuchbeamten außerhalb der Kanzleiräume de. 
betreffenden Grundbuchamtes schriftlich angebracht werden, sind von dem Grundbus 
beamten unverzüglich an das Grundbuchamt zu übersenden und dort mit der genaue.. 
Bezeichnung des Zeitpunkts, in welchem sie bei diesem Grundbuchamte eingehen, u 
versehen. « 
Art. 10. 
Die Bezüge der in Art. 3 Abs. 3 genannten Geschäftsmänner und der in Art. 
Abs. 1 und 2 erwähnten, den Grundbuchbeamten vertretenden Rathsschreiber werden ve# 
dem Justizministerium bestimmt und aus der Staatskasse bezahlt. 
Im Wege des Vertrags zwischen der Gemeinde oder der Amtskorporation einersein 
und dem bei einer Gemeinde oder Amtskorporation angestellten Geschäftsmann oder dem 
Rathsschreiber andererseits kann eine anderweitige Bestimmung über die Empfangs 
berechtigung hinsichtlich der von dem Staat bewilligten Bezüge getroffen werden 
Art. 11. 
Die von den Bezirksnotaren und den in Art. 3 Abs. 3 bezeichneten Geschäftsmännern 
verwalteten Grundbuchämter stehen unter der Dienstaufsicht der Amtsgerichte, der Land 
gerichte und des Oberlandesgerichts. 
An oberster Stelle übt das Justizministerium die Dienstaufsicht aus. 
Das Gleiche gilt für die Rathsschreiber in Ansehung ihrer Obliegenheiten im Sinne 
der Art. 8, 33, 34 und 35 Abfk. 1. 
Art. 12. 
Gemäß §. 100 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung wird bestimmt, daß die M. 
änderung der Entscheidung eines nicht von einem Amtsgericht verwalteten Grundbuchamt: 
bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, welches die Dienstaufsicht über das Grundbuch 
führt. 
am.
	        
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