Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der bei dem Umtausch nach Abzug sämmtlicher Kosten erlangte Reinerlös zu behandeln. 
Die Ausstellung des Hinterlegungsscheins (Art. 150 Abs. 3) hat erst nach dem Vollzug 
des Umtauschs zu erfolgen, unbeschadet des Rechts des Hinterlegers auf sofortige Aus- 
stellung einer vorläufigen Empfangsbescheinigung. 
Die in das Eigenthum des Staates übergegangenen Gelder sind regelmäßig zu ver- 
zinsen, die näheren Bestimmungen darüber bleiben der Verfügung der Ministerien der 
Justiz und der Finanzen vorbehalten. 
Der Staat schuldet dem zum Empfang Berechtigten das Kapital in Höhe des ein. 
bezahlten Betrags und die gemäß Abs. 3 festgesetzten Zinsen. 
Art. 162. 
Bezüglich hinterlegter Werthpapiere ist die Hinterlegungsstelle nicht verpflichtet, die 
Ausloosung oder Kündigung oder die Erlassung eines Aufgebots zu überwachen und 
von Amtswegen für die Beschaffung neuer Zins= oder Gewinnantheilscheine oder für die 
Einziehung der Beträge gekündigter Werthpapiere sowie fälliger Zins= und Gewinnantheil 
scheine zu sorgen. 
Art. 133. 
Aus besonderen Gründen, namentlich wenn Werthpapiere oder Kostbarkeiten von 
hohem Werth hinterlegt sind oder wenn die sichere Verwahrung Schwierigkeiten begegnet 
können hinterlegte Gegenstände von der Hinterlegungsstelle einer anderen Hinterlean. 
stelle oder einer sonstigen staatlichen Behörde zur Verwahrung übergeben werden. 
Hinterlegungsstelle im Sinne des Art. 148 bleibt diejenige Stelle, bei welcher die 
Hinterlegung erfolgt ist. 
gungs. 
Art. 154. 
Wer die Ausfolge hinterlegter Gegenstände oder Geldbeträge beantragt, hat sein 
Berechtigung zur Empfangnahme nachzuweisen. 
Der Antrag auf Ausfolge ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich einzureichen oden 
zu Protokoll des Verwalters der Hinterlegungskasse oder eines anderen Beamten der 
Gerichtsschreiberei anzubringen. 
Art. 155. 
Ueber die Ausfolge entscheidet der Vorstand der Hinterlegungsstelle; dieselbe dari 
nicht abgelehnt werden
	        
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