Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Aufgebotsverfahrens  eine  Aufforderung  an  die  Betheiligten  zu  ergehen,  sich  über  ihr
etwaigen  Ansprüche  binnen  einer  angemessenen  Frist  zu  äußern.

Art.  161.

Hat  innerhalb  der  in  Art.  159  genannten  Frist  ein  Betheiligter  die  Fortdauer  d.
Veranlassung  zur  Hinterlegung  angezeigt  und  nachgewiesen,  oder  ist  ein  Antrag  ar-Ausfolge
  des  Hinterlegungsgegenstandes  zurückgewiesen  worden  und  ergibt  sich  im  letztere.
Fall  aus  dem  Antrag  oder  dessen  Zurückweisung,  daß  zur  Zeit  des  Antrags  die  Ve#ranlassung
  zur  Hinterlegung  noch  fortdauerte,  so  beginnt  die  Frist  des  Art.  159  vo
dem  Zeitpunkt  jenes  Nachweises  oder  der  Zurückweisung  des  Antrags  auf's  Nernzu
  laufen.

Art.  162.

In  den  Fällen  der  §§.  382,  1171  Abs.  3  und  1269  Satz  3  des  Bürgerliche-Gesetzbuchs
  darf  das  Aufgebotsverfahren,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  seiner  Zu
lässigkeit  nach  Art.  159  bis  161  zutreffen,  nicht  eingeleitet  werden,  bevor  von  dem  Zei:
punkte  an,  mit  welchem  das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag  erloscher
ist,  mindestens  ein  Jahr  verflossen  ist.

Die  einjährige  Frist  beginnt

im  Falle  des  8.  382  mit  dem  Ablauf  des  dort  bezeichneten  dreißigjä
Zeitraums,

in  den  Fällen  des  §.  1171  Abs.  3  und  des  §.  1269  Satz  3  mit  der  Erlassung
des  Urtheils,  durch  welches  der  Gläubiger  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  ist;  das
Gericht  hat  das  Ausschlußurtheil  der  Hinterlegungsstelle  mitzutheilen.

Ist  die  Hinterlegung  auf  Grund  des  §.  117  Abs.  2  oder  der  S§.  120,  121,  12.
126  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  erfolgt,  ie
darf  das  Aufgebotsverfahren,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  seiner  Zulässigkeit  nac
Art.  159  bis  161  zutreffen,  nicht  eingeleitet  werden,  bevor  von  dem  Zeitpunkte  an,  mir
welchem  das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag  gemäß  §.  142  jenes  Ge
setzes  erloschen  ist,  mindestens  ein  Jahr  verflossen  ist.  In  den  Fällen  der  §§.  120  und
121  jenes  Gesetzes  hat  die  Hinterlegungsstelle  den  Eintritt  der  Bedingung,  unter  welche#:
die  Hinterlegung  erfolgt  war,  soweit  thunlich  zu  ermitteln.