Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zeitpunkt, in welchem bei Werthpapieren der Aufgebotsantrag nach Art. 159, 161 ur 
162 zulässig würde. Die Urkunden können, wenn eine Zurückgabe an die Betheiligter 
nicht möglich ist, vernichtet werden. « 
Art. 169. 
Die vorstehenden Bestimmungen (Art. 143 bis 168) finden auch auf diejeniger 
noch nicht erledigten Hinterlegungsfälle Anwendung, in welchen die Hinterlegung vdon 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Bezüglich der vor diesem Zeitpunkte ver 
zinslich angelegten Gelder verbleibt es bei der erfolgten Anlegung. 
Art. 170. 
Nach den von dem Justizministerium zu erlassenden näheren Bestimmungen könne 
anstatt der ordentlichen Hinterlegungsstellen auch die Gemeinderäthe als Hinterlegung- 
stellen bezeichnet werden. " 
Art. 171. 
Außer den in Art. 146 bezeichneten Fällen der Hinterlegung sind die Oime- 
legungsstellen der Gerichte verpflichtet, Gegenstände der in Art. 143 bezeichneten Ar: 
welche bei dem Gericht einkommen oder in Gewahrsam zu nehmen sind, in die Hinte: 
legungskassen aufzunehmen, falls dies zum Zweck ihrer sicheren Aufbewahrung als ar 
gemessen erscheint. Die Vorschriften der Art. 149 ff. finden entsprechende Anwendunt 
Für die Einzahlung, Aufbewahrung und Verrechnung von Vorschüssen auf G. 
bühren und Auslagen gelten die hierüber erlassenen besonderen Vorschriften. 
Drikter Titel. 
Verbot der stückweisen Veräußerung von Grundstücken. 
Art. 172. 
Wer ein oder mehrere Grundstücke im Flächengehalt von wenigstens drei Hekte: 
welche bisher zusammen bewirthschaftet worden waren, durch einen Kauf= oder Tause 
vertrag erworben hat, darf vor Ablauf von drei Jahren nach der Eintragung im Grund 
buch diese Liegenschaft nur im Ganzen oder andernfalls nicht mehr als den vierten The- 
derselben durch Kauf= oder Tauschvertrag wieder veräußern. Eine Veräußerung, welt 
gegen dieses Verbot verstößt, ist nichtig. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Veräußer.
	        
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